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BVerfG: Versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung für die Stadt Heidenau außer Kraft gesetzt

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Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 27. August 2015 wiederhergestellt. Versammlungen in Heidenau können am Wochenende nach Maßgabe der allgemeinen versammlungsrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht auf einer Folgenabwägung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidung und hierbei auch der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG das Begehren des Antragstellers ohne gerichtlichen Hinweis oder Rückfrage dahingehend auslegen durfte, dass dieser nur am gestrigen Freitag an einer Versammlung in Heidenau hat teilnehmen wollen, ist im Eilverfahren nicht möglich.

Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Das Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags insoweit die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde.

Ergeht eine einstweilige Anordnung nicht und bleibt das durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fortbestehende Versammlungsverbot in Kraft, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem zeitlich wie örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext zu Unrecht außer Kraft gesetzt. Ergeht demgegenüber eine einstweilige Anordnung und wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorläufig außer Kraft gesetzt, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, könnten die in Heidenau geplanten Versammlungen des gesamten Wochenendes auf der Grundlage der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stattfinden, obwohl der Antragsteller im Verfahren vor den Fachgerichten nur die Teilnahme an einer Veranstaltung am gestrigen Freitag konkret geltend gemacht hat.

Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein „Sich-Versammeln“ zu beteiligen und im Wortsinne „Stellung zu beziehen. Insoweit gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt.

Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto „Dresden Nazifrei“. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist auch sonst substantiiert nichts erkennbar.

Durch den Erlass der einstweiligen Anordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden unberührt, nach Maßgabe des Versammlungsrechts begrenzende Anordnungen im Einzelfall zu treffen.

BVerfG, Pressemitteilung v. 29.08.2015 zum B. v. 29.08.2015, 1 BvQ 32/15

Redaktioneller Hinweis: Zur Entscheidung des VG Dresden v. 28.08.2015 vgl. hier. Zur Entscheidung des Sächsischen OVG war zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Meldung noch keine Pressemitteilung auf der Internetseite des Gerichts veröffentlicht.