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VG Regensburg: Bayern Ei darf weiterhin keine Eier als Lebensmittel in Verkehr bringen

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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag die Anträge der Bayern Ei GmbH & Co KG auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die lebensmittelrechtlich verfügten Verbote des Inverkehrbringens von Eiern abgelehnt.

Das Landratsamt Deggendorf hatte mit mündlichem Verbot vom 7. August 2015 und bestätigendem Bescheid vom 10. August 2015 untersagt, in der Farm Tabertshausen in Aholming erzeugte Eier als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Ein entsprechendes Verbot hatte das Landratsamt Straubing-Bogen hinsichtlich der Eier aus der Farm Niederharthausen in Aiterhofen ausgesprochen. Anlass der Verbote waren von der Staatsanwaltschaft zugeleitete Zeugenaussagen über Manipulationen der Mindesthaltbarkeitsdaten und über die Lieferung von verdorbenen Eiern an die Lebensmittelindustrie.

Die 5.Kammer ging in ihren heutigen Eilentscheidungen von einem hinreichenden Verdacht von Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften aus. Außerdem bestehe aufgrund der nicht unerheblichen Salmonellennachweise ein hinreichender Verdacht, dass gesundheitsschädliche Lebensmittel in denVerkehr gebracht worden seien. Ob es auch mildere Mittelals das Verkehrsverbot gebe,um die Anbringung von unrichtigen Mindesthaltbarkeits- oder Verpackungsdaten und das Inverkehrbringen von mit Salmonellen behafteten Eiern zu verhindern, könne allerdings erst in den Hauptsacheverfahren durch weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen geklärt werden. Die vom Gericht deshalb vorgenommene reine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten fiel zu Lasten von Bayern Ei aus, da das Gericht dem Verbraucherschutz im Hinblick auf die gegebenenfalls bestehenden Gesundheitsgefahren ein höheres Gewicht einräumte als den wirtschaftlichen Interessen von Bayern Ei.

Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.

VG Regensburg, Pressemitteilung v. 10.09.2015 zu den B. v. 10.09.2015, RN 5 S 15.1263 und RN 5 S 15.1265