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BVerfG: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des „Tags der Patrioten“ in Hamburg ohne Erfolg

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Mit Beschluss vom 11. September 2015 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das für den 12. September 2015 in Hamburg ausgesprochene Versammlungsverbot abgelehnt. Die Folgenabwägung des Oberverwaltungsgerichts hält sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen und verkennt die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht. Eine verantwortliche eigene Folgenabwägung durch das Bundesverfassungsgericht wäre nur in voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich. Vorliegend fehlt es angesichts der Kürze der Zeit an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund hat der Antrag keinen Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, von denen auch das Bundesverfassungsgericht ausgeht, fällt die Versammlung grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens von Gegendemonstranten zu befürchten sind. Gegen eine friedliche Versammlung kann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schutz der Versammlung nicht in der Lage wäre, obwohl sie sich bemüht hat, externe Polizeikräfte hinzuzuziehen.

Der Staat darf nicht dulden, dass friedliche Demonstrationen durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. Im Regelfall muss und wird es deshalb möglich sein, eine Versammlung, die – wie im vorliegenden Verfahren – frühzeitig angemeldet wurde, vor Angriffen Dritter zu schützen und so deren Durchführung sicherzustellen. Lassen sich angesichts nicht vorhersehbarer Entwicklungen oder außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall die benötigten Polizeikräfte am Veranstaltungstag auch unter Hinzuziehung externer Kräfte nicht rechtzeitig bereitstellen, verlangt eine verhältnismäßige Beschränkung des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Prüfung einer zeitlichen Verschiebung der Versammlung anstelle eines Verbots als milderes Mittel.

2. Das Oberverwaltungsgericht stellt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze mit guten Gründen darauf ab, dass vorliegend zweifelhaft ist, ob die Stadt die erforderlichen Anstrengungen zum Schutz der Versammlung unternommen hat und das Verbot der Versammlung auf einen polizeilichen Notstand gestützt werden konnte. Vertretbar hält es diese Frage im Eilverfahren unter dem besonderen Zeitdruck nicht für aufklärbar. Die Gefahrenprognose des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Folgenabwägung, nach der die Durchführung der Versammlung angesichts der nicht hinreichend verfügbaren Einsatzkräfte mit Sicherheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern und Gegendemonstranten führen wird, ist nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf umfangreiche Tatsachenfeststellungen gestützt. Es ist weder ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den Sicherheitsbehörden einen Weg öffnen will, durch schlichte Verweigerung der gebotenen Anstrengungen Versammlungen zu verhindern, noch dass die Stadt sich an die insoweit maßgeblichen Maßstäbe nicht halten und diesen Weg als ein Mittel zur Verhinderung von unliebsamen Versammlungen wählen wird.

Eine davon abweichende eigene Folgenabwägung ist dem Bundesverfassungsgericht angesichts der Kürze der Zeit nicht möglich. Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich volle Kenntnis über die maßgeblichen Umstände für eine eigene Folgenabwägung zu verschaffen, ist aber feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande.

BVerfG, Pressemitteilung v. 11.09.2015 zum B. v. 11.09.2015,  1 BvR 2211 /15

Redaktioneller Hinweis: Zu weiteren Entscheidungen im Kontext „Versammlungsrecht“ vgl. hier.