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EU-Kommission: Kommission begrüßt Klärung des Anspruchs von EU-Zuwanderern auf Sozialleistungen

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Die Kommission begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) heute (Dienstag) zum Anspruch von jobsuchenden EU-Bürgern auf Sozialhilfe in einem anderen EU-Land.

Danach kann ein Mitgliedstaat Unionsbürger, die Arbeitssuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen. Für die Kommission schafft das Urteil mehr Klarheit bei der Klärung der Frage nach dem Anspruch von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat auf Arbeitssuche sind. Das Recht auf Freizügigkeit beinhaltet nicht das Recht auf freien Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen eines anderen EU-Landes.

Das Urteil des EuGH wird der Kommission bei der Ausarbeitung der Vorschläge zur Koordinierung der sozialen Sicherheit dienen, die sie Ende des Jahres im Rahmen der Gesetzesinitiativen zur Arbeitnehmermobilität vorlegen will.

Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob arbeitsuchende EU-Bürger in Deutschland Anspruch auf Sozialleistungen haben, wenn diese der Existenzsicherung dienen oder einen Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Dabei müsse der Staat auch nicht den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden. Dies betreffe Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben.

Geklagt hatte eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hatte in Deutschland weniger als ein Jahr gearbeitet und Arbeitslosengeld erhalten. Das zuständige Jobcenter Berlin-Neukölln stellte später die Zahlung ein.

Die Pressemitteilung zum EuGH-Urteil finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Arbeiten in einem anderen Land und zur Freizügigkeit der EU-Bürger auf den Webseiten der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration hier.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 15.09.2015