Gesetzgebung

Staatsregierung: Entwurf Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016 eingebracht

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Finanzausgleich_Fotolia_31245687_S_copyright - passDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016) eingebracht (LT-Drs. 17/7865 v. 15.09.2015). Dieser sieht Änderungen der genannten Rechtsvorschriften und ein Inkrafttreten am 01.01.2016 vor.

Wesentliche Änderungen

Bereinigung (Verringerung) der Verbundmasse des allgemeinen Steuerverbunds

Die Verbundmasse des allgemeinen Steuerverbunds soll um den Umsatzsteuerfestbetrag zur Entlastung bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen verringert werden.

Hintergrund

Nach Art. 1 Abs. 1 FAG gewährt der Staat den Gemeinden im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds einen bestimmten Anteil u.a. an der Umsatzsteuer.

Nach Art. 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) werden den Ländern bundesweit in den Jahren 2015 und 2016 jeweils 500 Mio. € überlassen. Der Bund beabsichtigt, die zweite Tranche auf das Jahr 2015 vorzuziehen. Auf Bayern entfallen hiervon laut Gesetzentwurf insgesamt rd. 150 Mio. €. Der Ausgleich werde über einen Umsatzsteuerfestbetrag zugunsten der Länder abgewickelt und fließe damit in die Verbundmasse des allgemeinen Steuerverbunds ein.

In Bayern trägt der Staat die Kosten der Versorgung und Unterbringung der Asylbewerber und Asylbewerberinnen. Deshalb solle die Entlastung auch in voller Höhe dem Staatshaushalt zugutekommen, so der Gesetzentwurf. Die Grundlagen für die Berechnung des allgemeinen Steuerverbunds seien entsprechend zu korrigieren.

Berechnung der Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen

Bei der Berechnung der Gemeinde- und Landkreisschlüsselzuweisungen soll der ausgabenbasierte Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende in einen indikatorbasierten Ansatz umgewandelt werden. Die Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften sei geeignet, neben Belastungen im Rahmen des SGB II weitere Bedarfe im sozialen Bereich abzubilden (Umbrella-Variable), so der Gesetzentwurf.

Die Kinderbetreuung hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Für Gemeinden ergeben sich dadurch besondere Ausgabenbelastungen, die bislang nicht gesondert berücksichtigt wurden. Hier soll nun ein eigener Ergänzungsansatz bei der Berechnung der Gemeindeschlüsselzuweisungen eingeführt werden. Als Indikator werden die Kinder in Tageseinrichtungen herangezogen.

Am Gesetzeswortlaut machen sich diese Änderungen im Wesentlichen wie folgt fest (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet; bei Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 FAG wird von der Dokumentation des umfangreichen bisherigen Gesetzeswortlauts abgesehen und nur der neue Wortlaut angeführt, ebenso bei Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 FAG):

Art. 2 FAG
(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jeder Gemeinde wird von der durchschnittlichen Ausgabebelastung und der eigenen Steuerkraft ausgegangen. 2Dabei ist der Mehrbelastung auf Grund Strukturschwäche Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung und ihre Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt. 2Dabei ist Mehrbelastungen auf Grund Strukturschwäche sowie Bevölkerungsrückgang und für die Kinderbetreuung Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung sowie ihre Soziallasten berücksichtigt.
(2)-(3) […]

Art. 3 FAG
(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes nach Nr. 1 Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
1. Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße […] 2. Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden […] 3. Ein Ansatz für Strukturschwäche
1 Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. 2 Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. 3 Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. 4 Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. 5 Der Ergänzungsansatz beträgt höchstens 35 Prozent. 6 Er wird dem Prozentsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet. 5Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. 6Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz. 7 Als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen wird der Jahresdurchschnitt der „Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern“ der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.
4. Ein Ansatz für Soziallasten
1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. 2Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
5. Ansatz für Kinderbetreuung
1Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. 2Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.
(2)-(4) […]

Art. 5
(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seiner Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende seinen Soziallasten ergibt.
(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei bei der Ermittlung des Ansatzes nach Nr. 1 werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet:
1. […] 2. Ein Ansatz für Soziallasten
Der Ergänzungsansatz beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 SGB II.
(3)-(6) […]

Berücksichtigung der Nebenwohnungen

Der Übergangszeitraum bis zum endgültigen Wegfall der Zahl der Personen mit Nebenwohnung bei der Berechnung der Gemeindeschlüsselzuweisungen soll bis zum Jahr 2024 verlängert werden. Für Gemeinden mit einem hohen, über 10 % liegenden Anteil an Personen mit Nebenwohnung sollen die Abbauschritte gestreckt werden und in drei Stufen erfolgen.

Regelungstechnisch schlägt sich das im Wesentlichen in der Neufassung von Art. 3 Abs. 4 FAG nieder (Änderungen im Gesetzeswortlaut durchgestrichen bzw. gefettet; Fehler werden dabei – wie immer – übernommen, vorliegend z.B. die fehlerhafte Satzzählung):

Art. 3 FAG
(1)-(3) […] (4) Abweichend von Abs. 1 werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 auf Basis der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2015 mit vier Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2016 mit drei Fünfteln, der Schlüsselzuweisungen 2017 mit zwei Fünfteln und der Schlüsselzuweisungen 2018 mit einem Fünftel zugerechnet.
(4) 1Bei der Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung mit einem Bruchteil berücksichtigt. 2Der Bruchteil beträgt für die Schlüsselzuweisungen
1. 2016 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
2. 2017 sechzehn Fünfundzwanzigstel,
3. 2018 vierzehn Fünfundzwanzigstel,
4. 2019 zwölf Fünfundzwanzigstel,
5. 2020 zehn Fünfundzwanzigstel,
6. 2021 acht Fünfundzwanzigstel,
7. 2022 sechs Fünfundzwanzigstel,
8. 2023 vier Fünfundzwanzigstel und
9. 2024 zwei Fünfundzwanzigstel. 

2Überstieg bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 der Anteil der Personen mit Nebenwohnung an der Summe aus Einwohnerzahl und Zahl der Personen mit Nebenwohnung 10 Prozent, gelten abweichend von Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 folgende Bruchteile für die Schlüsselzuweisungen
1. 2017 und 2018 achtzehn Fünfundzwanzigstel,
2. 2020 und 2021 zwölf Fünfundzwanzigstel und
3. 2023 und 2024 sechs Fünfundzwanzigstel.

Neuregelung bei der Berechung der Realsteuerkraftzahlen

Um die Verteilungsgerechtigkeit zwischen finanzstarken und finanzschwächeren Gemeinden zu erhöhen, sollen die Realsteuereinnahmen der Gemeinden bei der Berechnung der Steuerkraft in einem größeren Umfang angesetzt werden. Hierzu ist eine Anhebung der Nivellierungshebesätze auf einheitlich 310 % vorgesehen. Außerdem soll ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Realsteuereinnahmen, die auf Hebesätze oberhalb der Nivellierungshebesätze entfallen, eingeführt werden.

Förderung der Sanierung von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen

Die Sanierung von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen wird nicht gefördert, da sie grundsätzlich kostendeckend über Beiträge und Gebühren refinanzierbar sei, so der Gesetzentwurf. In Härtefällen soll sie künftig jedoch gefördert werden können. Hierzu soll Art. 13e KAG um einen neuen Satz 3 ergänzt werden:

Art. 13e
1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 70 250 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2015 bis 2018 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 13 000 000 € der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. 3Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016, LT-Drs. 17/7865 v. 15.09.2015 (PDF, Vorgangsmappe des Landtags)

 Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelbild/Titelfoto: (c) thingamajiggs – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015091501