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BVerwG: Ausnahme vom Mehrleistungsabschlag nur bei Billigung der zusätzlichen Krankenhauskapazitäten durch die Krankenhausplanung

16. September 2015 by Klaus Kohnen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Mehrleistungen eines Krankenhauses, die auf zusätzlichen Kapazitäten beruhen, nur dann vom Mehrleistungsabschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) befreit sind, wenn die kapazitätserweiternde Maßnahme durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde des Landes gebilligt worden ist.

Der Mehrleistungsabschlag ist nach § 4 Abs. 2a KHEntgG ein Vergütungsabschlag, der für Krankenhausleistungen gilt, die im Vergleich zur Budgetvereinbarung für das Vorjahr neu im (Erlös-)Budget des Krankenhauses berücksichtigt werden. Die Kläger – eine Krankenkasse und zwei Zusammenschlüsse von Krankenkassen – und der beigeladene Krankenhausträger konnten sich im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Jahr 2011 nicht über das Volumen des Mehrleistungsabschlags einigen, weil zwischen ihnen streitig war, ob Mehrleistungen, die die Beigeladene ab 2011 in einem neuen Operationssaal für Schulterchirurgie erbringen wollte, von dem Abschlag befreit waren. Die daraufhin angerufene Schiedsstelle setzte das Abschlagsvolumen auf 244 207 € fest. Dabei schloss sie sich der Auffassung der Beigeladenen an und nahm die durch den neuen OP-Saal bedingten Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag aus. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und diese Schiedsfestsetzung aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Mehrleistungsabschlag lägen nicht vor, weil es sich bei dem neuen OP-Saal nicht um zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung i.S.v. § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG handele. Es finde sich weder im Krankenhausplan des Landes eine Festlegung über die Einrichtung des fraglichen OP-Saales, noch habe die Krankenhausplanungsbehörde auf andere Weise die Billigung der Maßnahme dokumentiert. Richtigerweise hätten daher weitere 786 494 € als Abschlagsvolumen festgesetzt werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision der Beigeladenen zurückgewiesen. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht. Nach § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 1 Var. 2 KHEntgG (i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetzes 2010) gilt der Mehrleistungsabschlag nicht bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung des Landes. Wie schon der Wortlaut („aufgrund“) deutlich macht – und durch Gesetzesmaterialien, Regelungssystematik und Normzweck bestätigt wird -, erfasst der Ausnahmetatbestand nur zusätzliche Krankenhauskapazitäten, die durch die Krankenhausplanung „begründet“ sind. Das ist der Fall, wenn sich die kapazitätserweiternde Maßnahme der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lässt. Dazu bedarf es entweder einer entsprechenden (positiven) Festlegung oder Ausweisung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Äußerung der Planungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Maßnahme des Krankenhauses ergibt. Diese Voraussetzungen liegen nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Fall der Beigeladenen nicht vor.

BVerwG, Pressemitteilung v. 16.09.2015 zum U. v. 16.09.2015, 3 C 9.14

Vorinstanz: VG München M 9 K 13.3542 – Urteil vom 26. März 2014

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Kategorie: Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht Schlagwörter: BVerwG 3 C 9.14, Kliniken, Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

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