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VG Ansbach: Verwaltungsgericht weist Eilantrag gegen Verlegung einer Versammlung ab

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Für den heutigen Mittwoch in der Zeit von 18:15 bis ca. 20:00 Uhr war vor dem Hauptportal der Lorenzkirche in Nürnberg eine Versammlung zu dem Thema „Flüchtlingsströme stoppen – Fluchtursachen beseitigen“ bei der Stadt Nürnberg angezeigt worden. Die Stadt Nürnberg ordnete die örtliche Verlegung der Versammlung um ca. 20m auf den Platz südlich der Lorenzkirche an. Hiergegen erhob der Veranstalter Klage und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Ziel, die Versammlung wie geplant vor dem Hauptportal der Lorenzkirche durchführen zu dürfen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss von heute abgelehnt (Az. AN 5 S 15.01568). Die Verlegung stelle sich als Auflage und nicht als Verbot der Versammlung dar, da diese danach zur selben Zeit und
zum selben Thema an einem nur geringfügig geänderten Ort durchgeführt werden könne. Die Voraussetzungen für eine derartige Auflage lägen nach Auffassung der Kammer ebenfalls vor, da bei einer Durchführung an der geplanten Stelle die öffentliche Sicherheit gefährdet wäre. Durch die Verlegung des Wochenmarktes vom Hauptmarkt in die Königs- und Karolinenstraße stehe der gewünschte Versammlungsort nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Zudem sei aufgrund der Erfahrungen der Stadt Nürnberg mit ähnlichen Veranstaltungen bei der Versammlung mit Konfrontationen mit anderen Personen zu rechnen. So liege inzwischen auch die Anzeige für eine Gegendemonstration der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ mit ca. 200 angemeldeten Personen vor, die in nur 10m Abstand stattfinden solle.

Daher sei es für die Kammer nachvollziehbar, dass die notwendigen Absperrungen sowohl den Marktbetrieb als auch den Fußgängerverkehr übermäßig stark behindern würden. Das Ziel, die Versammlung des Antragstellers vor Gewalt zu schützen, aber auch die Möglichkeit, die Gegenversammlung in räumlicher Nähe stattfinden zu lassen, mache aber ein Konzept der polizeilichen Abgitterung notwendig, was auf dem beengten Platz vor dem Hauptportal der Lorenzkirche nicht zu erreichen sei.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München möglich.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 16.09.2015 zum B. v. 16.09.2015, AN 5 S 15.01568