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BayVerfGH: Wird im fachgerichtlichen Verfahren eine Anhörungsrüge erhoben, beginnt die Verfassungsbeschwerdefrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über diese

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Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht / BayVerfGH Vf. 38-VI/14 – Entscheidung vom 23.09.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Wird im fachgerichtlichen Verfahren eine (nicht offensichtlich unzulässige) Anhörungsrüge erhoben, beginnt die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über diese Anhörungsrüge. Dies gilt nicht nur, wenn im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) beanstandet wird, sondern auch im Hinblick auf weitere mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Grundrechtsverletzungen.
  2. Überprüfung verwaltungsgerichtlicher und behördlicher Entscheidungen, durch die der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Betreten eines Grundstücks im Rahmen eines bauaufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dulden und bauliche Anlagen zu beseitigen, am Maßstab des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) sowie der Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).