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BVerwG: Verpackungsrechtliche Verantwortung bei Eigenmarken des Handels

30. September 2015 by Klaus Kohnen

Werden mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht, ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung zu dokumentieren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und Konditoreibedarf. Neben Produkten für die gewerbliche Weiterverarbeitung vertreibt sie unter ihrer Handelsmarke auch Kaffee, Sahne, Marmelade und ähnliche Handelswaren, die private Endverbraucher in Bäckereien erwerben können. Die Beklagte forderte sie auf, für 2010 eine Vollständigkeitserklärung abzugeben; die Klägerin bringe die Handelswaren erstmals in den Verkehr und sei damit verpflichtet, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben. Es war der Auffassung, dass auch Eigenmarken des Handels bereits vom Abfüller erstmals in den Verkehr gebracht würden.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte Erfolg: Werden Verkaufsverpackungen für ein Handelsunternehmen unter Verwendung seiner Handelsmarke und ohne Hinweis auf den Abfüller in den Verkehr gebracht, muss sich das Handelsunternehmen dies zurechnen lassen. In einem solchen Fall ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich für die Verkaufsverpackungen an einem Rücknahmesystem zu beteiligen und eine entsprechende Vollständigkeitserklärung abzugeben. Nur so können Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten gewährleistet werden. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wieder hergestellt.

BVerwG, Pressemitteilung v. 30.09.2015 zum U. v. 30.09.2015, 7 C 11.14

Vorinstanzen:

  • OVG Münster 20 A 931/12 – Urteil vom 20. März 2014
  • VG Düsseldorf 17 K 6881/11 – Urteil vom 24. Februar 2012

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Kategorie: Abfallbeseitigungsrecht, Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Im Fokus, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht Schlagwörter: BVerwG 7 C 11.14, Verpackungsverordnung (VerpackV)

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