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EuGH: Rückführungsrichtlinie steht strafrechtl. Sanktionen gg. Drittstaatsangehörige grds. nicht entgegen, die unter Verstoß gg. Einreiseverbot erneut einreisen

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Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreist, grundsätzlich nicht entgegen

Die Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie)[1] legt die in allen Mitgliedstaaten für die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal dort aufhalten, geltenden Normen und Verfahren fest.

Am 17. April 2012 ergingen gegen Herrn Skerdjan Celaj, einen albanischen Staatsangehörigen, der sich im italienischen Hoheitsgebiet aufhielt, ein Ausweisungsdekret und eine Abschiebungsanordnung, verbunden mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Am 4. September 2012 verließ Herr Celaj das italienische Hoheitsgebiet. Unter Verstoß gegen das Einreiseverbot reiste er später erneut nach Italien ein.

Die Staatsanwaltschaft erhob vor dem Tribunale di Firenze (Bezirksgericht Florenz, Italien) gegen Herrn Celaj Anklage und beantragte auf der Grundlage einer italienischen Regelung, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal nach Italien einreist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Das italienische Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Rückführungsrichtlinie einer solchen Regelung entgegensteht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass die Rückführungsrichtlinie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindert, in einer nationalen Regelung die erneute, gegen ein Einreiseverbot verstoßende illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen einschließlich einer Freiheitsstrafe vorzusehen, es sei denn, eine solche Regelung ist geeignet, die Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu gefährden.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Einführung einer Rückkehrpolitik integraler Bestandteil der Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik durch die Europäische Union ist, die u. a. die Verhütung und verstärkte Bekämpfung illegaler Einwanderung gewährleisten soll.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass die Rückführungsrichtlinie, wie bereits entschieden[2], strafrechtlichen Sanktionen nicht entgegensteht, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Rückführungsrichtlinie strafrechtlichen Sanktionen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der Grundrechte sowie gegebenenfalls des Genfer Abkommens[3] gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgehalten haben und unter Verstoß gegen das ihnen auferlegte Einreiseverbot erneut einreisen, erst recht nicht entgegensteht.

EuGH, Pressemitteilung v. 01.10.2015 zum U. v. 01.10.2015, C-290/14 (Skerdjan Celaj)

Redaktionelle Hinweise

Die Überschrift wurde redaktionell formuliert.

Zur Entwicklung im Bereich „Asyl“ vgl. die zugehörigen Meldungen in chronologischer Reihenfolge.

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[1] Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).

[2] Urteile des Gerichtshofs vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU (siehe auch Pressemitteilung Nr. 40/11), und vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 133/11).

[3] Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545, 1954).