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StMUV: Kernkraftwerk Paks 2 in Ungarn – Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung mit grenzüberschreitender Öffentlichkeitsbeteiligung

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Bayern beteiligt sich an dem grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung beim geplanten Neubau von zwei Druckwasserreaktoren am Kernkraftwerks-Standort Paks in der Republik Ungarn. Der Standort liegt rund 470 km von der bayerischen Grenze entfernt. Das Ministerium für Landwirtschaft der Ungarischen Republik hat dazu im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Dokumente in deutscher Sprache übersandt. Die Dokumente sind auf der Website des Bayerischen Umweltministeriums einsehbar unter dem Link:
http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/reaktorsicherheit/paks/index.htm

Bürger sowie Organisationen haben die Möglichkeit, bis zum 19.10.2015 die Dokumente einzusehen und dem Ungarischen Landwirtschaftsministerium Stellungnahmen auch in deutscher Sprache zu übermitteln:

Ministry of Agriculture
Department of Environmental Conservation
H-1055 Budapest
Kossuth tér 11
Republik Ungarn

Die Stellungnahmen können auch per E-Mail an paks2@fm.gov.hu gesendet werden.

Die ungarische Regierung hat angeboten, in Deutschland einen öffentlichen Erörterungstermin zu diesem Projekt durchzuführen. Bayern hat dieses Angebot angenommen. Der Termin findet wie folgt statt:

20. Oktober 2015 ab 11 Uhr (Einlass ab 10:45 Uhr)
Gasteig München GmbH (Carl-Orff-Saal)
Rosenheimer Straße 5, 81667 München.

Falls erforderlich kann die Erörterung am 21. Oktober 2015 um 9 Uhr fortgesetzt werden.

Das gegenwärtig durchgeführte Verfahren ist eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, zu der sich die Vertragsstaaten der Espoo-Konvention (Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen) verpflichtet haben. Danach ist den Bürgern anderer betroffener Länder ebenso wie der ungarischen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. Das UVP-Verfahren wird nicht nach deutschem Recht, sondern gemäß dem ungarischen Recht durchgeführt. Insbesondere die Vorschriften der deutschen Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung – AtVfV) sind nicht auf dieses Verfahren anwendbar.

StMUV, Pressemitteilung v. 02.10.2015