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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatskanzlei: Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Betreuungsgeldes

5. Oktober 2015 by Klaus Kohnen

Familienministerin Müller: „Bayerisches Betreuungsgeld stärkt Wahlfreiheit bayerischer Eltern / Nahtloser Übergang gesichert“

Auf Vorschlag von Bayerns Familienministerin Emilia Müller hat der Ministerrat heute den Entwurf eines Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes gebilligt.

Müller: „Wir sichern einen nahtlosen Übergang von der bisherigen Bundes- zur Landesleistung. Denn viele Eltern haben zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs des Bundesverfassungsgerichts fest mit einem Betreuungsgeld gerechnet. Familienpolitik muss verlässlich sein. Mit dem Bayerischen Betreuungsgeld erhalten Bayerns Familien auch weiterhin echte Wahlfreiheit. Es ist und bleibt ihre Entscheidung, ob sie die Betreuung ihres ein- oder zweijährigen Kindes selbst, privat oder mit einem Krippenplatz organisieren möchten. Diese Entscheidungsfreiheit unterstützen wir künftig mit dem Bayerischen Betreuungsgeld.“

Über 73 Prozent der Eltern in Bayern mit ein- und zweijährigen Kindern haben die bisherige Bundesleistung beansprucht. Im zweiten Quartal 2015 waren es knapp 116.000 Leistungsbezüge.

„An diesen Erfolg knüpfen wir nun mit der Landesleistung an“, betonte die Ministerin.

Ein Bayerisches Betreuungsgeld ist notwendig, da dem Bund nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Juli 2015 die Gesetzgebungskompetenz für ein Betreuungsgeld fehlt. Der Gesetzentwurf sieht eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2015 vor, so dass ein nahtloser Übergang erreicht wird. Davon profitieren etwa 40.000 Eltern.

Nach dem Gesetzentwurf erhalten Eltern das Bayerische Betreuungsgeld im Anschluss an das Elterngeld, grundsätzlich also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes. Es beträgt 150 Euro monatlich für längstens 22 Monate. Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf das Betreuungsgeld ist, dass Eltern keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen, den der Freistaat Bayern Kind bezogen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) fördert.

Müller: „Damit setzen wir das Betreuungsgeld konsequent fort und alle Eltern profitieren. Eltern, die sich für die Krippe oder Tagesmutter entscheiden, kommt die enorme öffentliche Förderung dieses Betreuungsplatzes zu Gute. Die anderen Eltern profitieren vom Betreuungsgeld.“

Das Betreuungsgeld soll künftig die Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung voraussetzen.

„Gesundheitsprävention ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir nutzen unsere Familienleistungen, um Eltern an die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung zu erinnern. Beim Betreuungsgeld müssen die Eltern dies künftig ebenso belegen wie schon heute bei der Anmeldung für die Krippe oder beim Landeserziehungsgeld“, erläuterte die Ministerin.

Auch werde künftig eine Vorwohndauer von 12 Monaten in Bayern gefordert, wie es auch beim Landeserziehungsgeld schon lange Praxis sei.

Die Verbände erhalten nun Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf, bevor dieser in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 05.10.2015

Redaktionelle Hinweise

Zum Urteil des BVerfG nebst Stellungnahmen hierzu: vgl. hier.

Zur Entwicklung beim Thema „Betreuungsgeld“ allgemein vgl. hier.

 

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Filed Under: Bayern, Familie, Kinder & Jugend, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Verwaltung Tagged With: 17/9114, Betreuungsgeld, Kinderbetreuung

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