Gesetzgebung

Staatsregierung: Antrag auf Zustimmung zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (18. RÄndStV)

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Rundfunk_Fotolia_79547974_S_copyright - passMit Schreiben vom 05.10.2015 hat die Staatsregierung gemäß Art. 72 Abs. 2 BV um Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (18. RÄndStV) gebeten (LT-Drs. 17/8224 v. 05.10.2015). Dieser betrifft die Verbreitung regionalisierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten Programmen und konstituiert ein grundsätzliches Verbot selbiger, allerdings mit einer Länder-Öffnungsklausel. Diese gestattet den Ländern, regionalisierte Werbung in bundesweit ausgestrahlten Programmen für ihren Hoheitsbereich zuzulassen und sie – unter Beachtung der Rundfunkfreiheit – von Bedingungen, z.B. der Verbreitung redaktioneller regionaler Inhalte, abhängig zu machen.

Die Regelung stellt eine Reaktion auf ein Urteil des BVerwG vom 17.12.2014 dar. Das BVerwG hatte entschieden, dass „Pro Sieben” regionalisierte Werbespots senden darf. Juristisch ging es dabei um die Frage, ob die Werbung Bestandteil des Programms ist (mit der Folge, dass keine regionalen Werbespots gesendet werden dürfen, da die Lizenz zur Veranstaltung des Fernsehprogramms nur die Veranstaltung eines bundesweiten Programms erfasst – so das VG Berlin) oder aber ob Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses nur die redaktionellen Programminhalte sind, nicht aber die Werbung (mit der Folge, dass die regionale Differenzierung möglich ist, da der Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots enthält – so das BVerwG).

§ 7 RStV soll daher im Wesentlichen wie folgt geändert werden (Änderungen fett markiert):

§ 7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten
(1) […] (2) 1Werbung ist Teil des Programms. […] (3)-(10) […] (11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(12) [vormals Abs. 11]

Als Grund für diese Änderungen wird insbesondere das Interesse am Erhalt der regionalen Medienvielfalt genannt. So führt die Antragsbegründung für den Fall der generellen Zulässigkeit regionalisierter Werbung in bundesweit lizensierten Programmen aus:

Es besteht die Gefahr, dass Werbekunden von regionalen Rundfunkveranstaltern und Verlegern in nicht unerheblichem Umfang zu den bundesweit agierenden Rundfunkveranstaltern abwandern, was sowohl unmittelbar als auch mittelbar Einfluss auf die Refinanzierung und damit verbunden auch auf die journalistische Qualität der Beiträge regionaler Verleger und Rundfunkveranstalter hätte. In der Folge besteht zum einen die Gefahr einer Verdrängung regionaler und lokaler Veranstalter und Verleger vom Markt und damit einhergehend die Gefahr einer Konzentration publizistischer Macht bei einigen wenigen (bundesweit agierenden) Veranstaltern.“

Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung zum Achtzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), LT-Drs. 17/8224 v. 05.10.2015 (PDF, Vorgangsmappe des Landtags)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) sheelamohanachandran – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015100501

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand und Gang des Verfahrens vgl. hier.