Sachgebiet: Informationsfreiheitsrecht; Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 – 5 BV 14.1805 / Verschlusssache; Geheimhaltungspflicht; Ausschlussgrund internationale Beziehungen; Sperrerklärung; Afghanistan
Leitsätze:
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die Herausgabe von Dokumenten verweigern, die Informationen zu einzelnen Herkunftsländern in einer Art enthalten, dass sie von Asylbewerbern zur Täuschung über ihre Asylgründe genutzt werden könnten. Derartige Informationen können als Verschlusssache (VS-NfD) deklariert und damit nach § 3 Nr. 4 IFG einem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz entgegengehalten werden.
- Die Herausgabe von in diesen Dokumenten enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen von Zuständen in einzelnen Herkunftsländern darf zudem nach § 3 Nr. 1 a) IFG verweigert werden, wenn deren Bekanntwerden geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu erzeugen. Der Bundesregierung steht für die dafür notwendige Prognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
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