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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des GDVG – Beschlussempfehlung mit Bericht

22. Oktober 2015 by Klaus Kohnen

Doctor signing a medical report in his officeDer federführende Ausschuss für Gesundheit und Pflege hat zu o.g. Gesetzentwurf der Staatsregierung die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/8648 v. 22.10.2015). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. In diesem Zuge soll auch die Überschrift zum Gesetzentwurf angepasst werden: Gesetzentwurf  zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften.

Der Änderung liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/8079 (PDF) zugrunde. Hiernach soll nunmehr auch das AGSG geändert werden. In Art. 65 AGSG soll ein Abs. 1 eingefügt werden, der die Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher betrifft:

Art. 65 AGSG
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.

Hintergrund der Änderung

Nach bisheriger Rechtslage ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Einreise eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen festgestellt wird, zu dessen Inobhutnahme verpflichtet (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 87 SGB VIII). Die Einreise konzentriert sich auf wenige bayerische Kommunen an den Hauptfluchtrouten. Es sei daher dringend erforderlich, eine lasten- und situationsgerechte Verteilung innerhalb Deutschlands  und innerhalb Bayerns zu ermöglichen, so die Begründung zum Änderungsantrag.

Das wird durch das jüngst verabschiedete und zum 01.11.2015 in Kraft tretende Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher erreicht, das eine (bundesweite) Verteilung neu eintreffender unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher (nach dem Königsteiner Schlüssel) ermöglicht. Das Gesetz schafft auch einen neuen § 42b Abs. 8 SGB VIII, wonach die Länder bezüglich des Verteilverfahrens das Nähere zu regeln haben. Dies geschieht durch die avisierte Änderung des AGSG.

Die mitberatenden Ausschüsse haben Zustimmung empfohlen, der Ausschuss für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen mit der Maßgabe, dass als Datum des Inkrafttretens der 01.11.2015 vorgesehen wird.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) thodonal – Fotolia.com 

Net-Dokument BayRVR2015102201

Redaktioneller Hinweis

Zum Gang und aktuellem Stand des Gesetzgebungsverfahrens inklusive der parlamentarischen Diksussionen vgl. hier (PDF, Vorgangsmappe des Landtags) und hier (inklusive Stellungnahmen).

 

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Filed Under: Bayern, Blog, Demografie/ Integration, Familie, Kinder & Jugend, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Kommunales, Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr Tagged With: 17/7356, Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)

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