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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMJ: Bundeskabinett berät Reform der strafrechtlichen Unterbringung

4. November 2015 by Klaus Kohnen

Bayerns Justizminister Bausback: „Vorschlag des Bundes mit eindeutig bayerischer DNA! / Mehr Transparenz bei Überprüfungsentscheidungen!“

Das Bundeskabinett berät heute den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches.

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass: „Endlich packt der Bund dieses sehr wichtige Thema an! Der Gesetzentwurf des Bundes hat eine eindeutig bayerische DNA. Er greift gerade mit der Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Vorschläge auf, die ich bereits im Jahr 2014 vorgelegt hatte. Allerdings hätte ich mir bei den Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung mehr Transparenz gewünscht.“

Der Minister erläutert: „Wie von mir stets gefordert, stärken die Regelungen – jedenfalls insgesamt gesehen – deutlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ohne dabei die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zu vernachlässigen.“

So würden für die Anordnung der Unterbringung konkretisierende Maßstäbe eingefügt.

Bausback: „Dadurch wird klargestellt: Schuldunfähige oder vermindert schuldfähige Täter können dann strafrechtlich untergebracht werden, wenn von ihnen die Gefahr erheblicher Verletzungen oder Gefährdungen der seelischen oder körperlichen Integrität anderer Menschen oder die Gefahr der Verursachung schwerer wirtschaftlicher Schäden ausgeht.“

Überdies würden auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Unterbringung mit zunehmender Unterbringungsdauer angehoben.

Bausback kritisiert den Gesetzentwurf jedoch gleichzeitig als nicht ausreichend:

Ich meine, wir sollten bei den Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung auch die Transparenz erhöhen.“

Bei einigen in der Vergangenheit diskutierten Einzelfällen sei mitunter der Eindruck entstanden, dass die Entscheidungen teilweise nach nicht nachvollziehbaren Kriterien erfolgten.

Der Verurteilte sollte daher künftig beantragen können, dass die mündliche Anhörung vor einer Überprüfungsentscheidung öffentlich ist. Auf diese Weise tragen wir zu einem Mehr an Information und Verständnis für die Bürgerinnen und Bürger bei und schützen gleichzeitig die berechtigten Interessen des Verurteilten. Die bayerischen Vorschläge hierzu liegen auf dem Tisch und sollten in den Gesetzentwurf des Bundes aufgenommen werden“, so der Justizminister abschließend.

StMJ, Pressemitteilung v. 04.11.2015

Redaktionelle Hinweise

Zur Unterbringung (zivil-, straf- oder öffentlich-rechtlich) vgl. das entsprechende Dossier mit Kurzerläuterungen.

Zum oben bereits angesprochenen und verlinkten Diskussionsentwurf des StMJ insgesamt (mit weiteren Stellungnahmen, z.B. des Bayerischen Bezirketags) vgl. hier.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Kommunales, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Strafrecht/Strafprozessrecht, Strafrechtliche Unterbringung, Unterbringung

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