Gesetzgebung

Staatskanzlei: Staatsregierung beschließt Mieterschutzverordnung

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Justizminister Winfried Bausback: „Wir sorgen dafür, dass die bayerischen Mieterinnen und Mieter auch in Zukunft dort, wo es nötig ist, bestmöglich geschützt werden!“

Das bayerische Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung die sogenannte Mieterschutzverordnung verabschiedet.

Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback: „Mit der Mieterschutzverordnung sorgen wir dafür, dass die bayerischen Mieterinnen und Mieter auch in Zukunft dort, wo es nötig ist, bestmöglich geschützt werden! Es ist keine Frage: In Zeiten, in denen insbesondere in Ballungsgebieten die Mieten deutlich ansteigen und durch vermehrte Nachfrage zusätzlicher Druck auf den Wohnungsmärkten entsteht, brauchen wir gerade in angespannten Wohnungsmärkten einen effektiven Mieterschutz!“

Die Mieterschutzverordnung ersetzt die bisherige Wohnungsgebieteverordnung und bestimmt die Städte und Gemeinden in Bayern, in denen die sogenannte Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen, die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen sowie eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum gilt. Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze gelten fortan in 137 Städten und Gemeinden; die verlängerte Kündigungssperrfrist in 133 Städten und Gemeinden. Die Liste der Städte und Gemeinden ist einsehbar unter:
http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/mieterschutzverordnung_staedte_gemeinden.pdf (PDF, 36 KB).

Zum Verfahren hebt Bayerns Justizminister hervor:

Durch eine umfassende Datenerhebung und die eingehende Beteiligung der Gemeinden haben wir eine solide Grundlage für die Beurteilung, in welchen Gebieten in Bayern die Mieterinnen und Mieter besonders schutzbedürftig sind.“

Bausback abschließend:

Wir alle wissen: Wohnungsmärkte sind dynamisch. Es ist daher keine Frage: Auch wenn die neue Mieterschutzverordnung bis Juli 2020 gilt, werden wir die Wohnungsmärkte in den aufgeführten Städten und Gemeinden im Auge behalten. Auf eventuelle Änderungen der örtlichen Situation können wir so passgenau reagieren.“

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 10.11.2015

Redaktionelle Hinweise

Der Bundesgesetzgeber hat neue mieterschützende Instrumente geschaffen, die nur dort zur Anwendung kommen, wo die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (also auf angespannten Wohnungsmärkten). Diese Instrumente sind: die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Senkung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) und die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung (§ 577a Abs. 2 BGB). Die Festlegung, wo sich solche Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt befinden, hat die Landesregierung durch Rechtsverordnung zu treffen.

Für Bayern ist dies bisher in der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV) geschehen, die – wie vorgenannter Pressemitteilung zu entnehmen ist – durch eine neue sog. Mieterschutzverordnung ersetzt werden soll und die für jedes der genannten Instrumente die Gebietskulisse bestimmt, also die Gebiete, in denen das jeweilige Instrument zur Anwendung kommt (die zeitliche Ausdehnung der Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung ist bisher in § 1 i.V.m. Anlage 1 WoGeV geregelt, die Senkung der Kappungsgrenze in §§ 1a, 1b i.V.m. Anlage 2 WoGeV und die Mietpreisbremse in § 1c i.V.m. Anlage 3 WoGeV).

 Zu weiteren Meldungen im Kontext „Kappungsgrenze“ vgl. hier. Zu Meldungen im Kontext „Mietpreisbremse“ vgl. hier.