Aktuelles

BVerwG: Keine „Firmenwaffenscheine“ für Bewachungsunternehmer

©pixelkorn - stock.adobe.com

Bewachungsunternehmer können eine Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erforderlich sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger betreibt ein Bewachungsunternehmen (Objektschutz, Personenschutz, Geld- und Werttransporte). Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für Bewachungsunternehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht für konkrete einzelne Bewachungsaufträge, sondern als allgemeine, auftragsübergreifend geltende Erlaubnis (sogenannter Firmenwaffenschein) erteilt. Unter der Geltung dieser Waffenscheine oblag es dem Kläger, im konkreten Einzelfall selbst zu entscheiden, ob ein Bewachungsauftrag das Führen von Schusswaffen aus Sicherungsgründen tatsächlich erfordert. Der Kläger beantragte, die Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine zu verlängern. Das Landratsamt lehnte den Antrag ab: Aufgrund einer neugefassten Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfe kein Waffenschein mehr erteilt werden, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmers gelte. Stattdessen seien Waffenscheine nunmehr ausschließlich als Einzelgenehmigungen für konkrete bezeichnete Bewachungsaufträge zu erteilen. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den beklagten Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher erteilten Waffenscheine zu verlängern, hilfsweise ihm neue Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher zu erteilen, höchst hilfsweise ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die Bewachung bestimmter, von ihm näher bezeichneter Objekte jeweils Waffenscheine für Schusswaffen zu erteilen. Er ist der Ansicht, die neu gefasste Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sei anders als die frühere Verwaltungspraxis mit den Vorschriften des Waffengesetzes nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Klägers zurückgewiesen. Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder Objekte beziehen. Hingegen lässt es das Waffengesetz nicht zu, dem Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern. Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen. Sie hat den Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die geforderte Glaubhaftmachung bezieht sich auf Bewachungsaufträge, deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten umschrieben wird. Deren Gefährdung kann wiederum nur glaubhaft gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen. Ob eine Person gefährdet ist, hängt von ihren individuellen Verhältnissen ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes gilt für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lässt sich regelmäßig eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts glaubhaft machen. Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch bei ihnen hängt die Gefährdung von dem transportierten Gut und dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden.

BVerwG, Pressemitteilung v. 11.11.2015 zum U. v. 11.11.2015, 6 C 67.14