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VG Ansbach: Klageabweisung im Streit um WKA in Langenaltheim

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Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 2. November 2015 die Klage des Betreibers eines bereits bestehenden Windrads in Langenaltheim, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, auf Genehmigung eines neuen, größeren Windrads an gleicher Stelle (so genanntes Repowering) abgewiesen. In dieser Sache hatte die Kammer bereits am 23. Juli diesen Jahres verhandelt, die Entscheidung aber vertagt, um der Klägerseite noch eine Ergänzung ihres Vortrags zu ermöglichen. Die Entscheidung erging nun im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (AN 11 K 15.00639).

In dem Verfahren klagte die Betreibergesellschaft auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) mit einer Gesamthöhe von 185m. Das Landratsamt stützte sich zur Begründung seiner Ablehnung einerseits auf die Schutzverordnung des Naturparks Altmühltal, nach dessen derzeitiger, von 2013 datierender Fassung das Vorhaben in einer Tabuzone für Windkraft liegt. Daneben sei auch das naturschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 BNatSchG) bezüglich des Uhus verletzt.

Der Kläger bestritt einerseits die Wirksamkeit der Änderung der Naturparksverordnung und hat dagegen auch einen Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Andererseits sei das Tötungsverbot nicht verletzt, da der Uhu eher niedrig fliege. Die Erhöhung des Windrads und damit auch des Rotors führe daher zu einer Verringerung der Gefährdung des Uhus. Die Annahmen, auf die sich das Landratsamt zur Begründung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos stütze, seien fachlich unzutreffend.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerseite nicht. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe nicht. Das Landratsamt habe sich für die Bejahung des naturschutzrechtlichen Tötungsverbots für den Uhu auf die so genannte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative stützen können. Solange die naturschutzfachliche Wissenschaft keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden zur Beurteilung des Risikos der Tötung einer streng geschützten Art wie hier des Uhus entwickelt hat, komme der zuständigen Behörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei hier nicht überschritten, da das Vorgehen und die Annahmen des Landratsamts jedenfalls vertretbar seien. Die Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers habe keinen wissenschaftlich anerkannten Grundsatz darlegen können, nach dem die Annahmen des Landratsamts fachlich nicht vertretbar seien. Vielmehr habe er nur weitere, ebenso gut vertretbare fachliche Meinungen angeführt. Dies genüge aber nicht, um die Einschätzungsprärogative auszuhebeln.

Auf die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Naturparkverordnung musste das Gericht nicht eingehen, da ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bereits wegen eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot ausgeschlossen war.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 11.11.2015 zum U. v. 02.11.2015, AN 11 K 15.00639