• Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Für Autor/innen
  • Register

Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

Das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung im Freistaat Bayern

  • Gesetzgebung
    • Bayern
    • Bund (Positionen des Freistaats)
    • Europa (Positionen des Freistaats)
  • Verwaltung
  • Rechtsprechung
    • Europa (EuGH, EGMR)
    • Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG)
    • BayVerfGH
    • BayVGH & VG
    • Sonstige
  • Rechtsentwicklung
    • Abgabenrecht
    • Ausländer-/ Asylrecht
    • Bau/ Boden/ Planung
    • Hochschulrecht
    • Kommunalrecht
    • Öffentlicher Dienst
    • Parlaments-/ Wahl-/ Parteienrecht
    • Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht
      • Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst
      • Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel
      • Lotterierecht
      • Personenordnungs-/ Datenschutzrecht
      • Polizei-/ Sicherheitsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Wohnrecht (inkl. Wohngeldrecht)
    • Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht
    • Schulrecht
    • Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht
    • Staats-/ Verfassungsrecht
    • Straßen- und Wegerecht
    • Umweltrecht
      • Abfallbeseitigungsrecht
      • Immissionsschutzrecht
      • Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz
      • Wasserrecht
    • Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Im Fokus
    • Bauen/ Wohnen/ Verkehr
    • Bildung/ Forschung/ Kultur
      • Kultur/ Kirche/ Religion
      • Schulen
      • Universitäten/ Hochschulen
    • Justiz/ Rechtspflege
    • Kardinalthemen
      • Demografie/ Integration
      • Familie, Kinder & Jugend
      • Finanzen/ Abgaben/ Steuern
      • Gesundheit/ Soziales
      • Klima/ Natur/ Umwelt
    • Kommunales
    • Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr
    • Personalien
    • Polizei/ Sicherheit/ Ordnung
    • Presse/ Rundfunk/ Medien
  • Blog
    • Landesanwaltschaft
    • Gesetzgebung
    • Rechtsprechung
    • Rezensionen
    • Varia
  • In eigener Sache

Landtag: Landtag beschließt Verschärfung des Versammlungsgesetzes

12. November 2015 by Klaus Kohnen

In Bayern gilt ab dem 1. Dezember 2015 wieder ein strenges Vermummungsverbot bei Demonstrationen. Mit den Stimmen von CSU und der Fraktion FREIE WÄHLER beschloss der Landtag eine entsprechende Verschärfung des Versammlungsgesetzes. Die von der CSU eingebrachte Gesetzesnovelle macht eine Liberalisierung aus dem Jahr 2010 rückgängig. Damals setzte die FDP in ihrer Regierungskoalition mit der CSU durch, die Vermummung von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit ohne Verfolgungspflicht durch die Polizei herabzustufen. Nun müssen die Sicherheitskräfte wieder zwingend einschreiten, wenn Demonstranten vermummt oder mit Schutzwaffen ausgerüstet auftreten.

Der CSU-Abgeordnete Manfred Ländner erklärte, mit der Zustimmung zur Liberalisierung im Jahr 2010 habe die CSU einen „kleinen Fehler“ gemacht, der nun korrigiert werde. Man kehre damit zu einer bundesweit gültigen Rechtslage zurück.

Zur bayerischen Demonstrationskultur braucht es keine Vermummung und keine Maskierung“, betonte Ländner.

Wer öffentlich für eine Sache einstehe, könne dafür auch sein Gesicht zeigen. Ländner erklärte, dass die Rückkehr zur alten Regelung auf dringenden Wunsch der Polizei erfolgt sei. Innenminister Joachim Herrmann ergänzte, es entspreche langjähriger Erfahrung, dass von vermummt auftretenden Demonstranten häufig Gewalttaten ausgingen. Mit der Neuregelung wolle man für „friedliche und gewaltfreie Demonstrationen“ in Bayern sorgen. Dazu diene die „Rückkehr zu bewährten Rechtslage“.

Nach Einschätzung des SPD-Rechtsexperten Franz Schindler gab es für die Gesetzesverschärfung „keinen sachlichen Hintergrund“. Er kenne aus der jüngeren Vergangenheit keinen Fall, in dem in Bayern von Vermummten Gewalttaten ausgegangen seien. Die von der CSU in ihrer Gesetzesbegründung aufgeführten Fälle bezögen sich auf Hessen oder Hamburg, wo die Straftaten trotz eines gültigen Vermummungsverbots begangen worden seien. Schindler hielt die Neuregelung für eine Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit und am Ende sogar für kontraproduktiv, weil im Zwang zum Einschreiten bei einer Vermummung die Gefahr der Eskalation einer bis dahin friedlichen Demonstration liege. Dies werde Polizisten größeren Gefahren aussetzen als bisher. Schon heute sei die Polizei nicht schutzlos, wenn aus einer Demonstration heraus Straftaten begangen würden.

Katharina Schulze (Bündnis90/Die Grünen) sah die „bunte Demonstrationskultur“ in Bayern in Gefahr. Mit dem Verbot von Vermummung und Maskierung würden kreative Formen des Protests erschwert, wie zum Beispiel das Tragen eines Eisbären-Kostüms bei einer Kundgebung für mehr Klimaschutz. Dies führe zu einer „Kriminalisierung von Demonstranten“ und stelle Bürger unter Generalverdacht. Die FREIEN WÄHLER bezeichneten die Gesetzesänderung als „längst überfällig“. Vermummung sei der „Ausdruck einer demokratiefeindlichen Gesinnung“, sagte der Abgeordnete Peter Meyer. Diese als Ordnungswidrigkeit mit Falschparken gleichzusetzen, sei ein falsches Signal. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit könne er im Verbot der Vermummung nicht erkennen.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus dem Plenum v. 12.11.2015 (von Jürgen Umlauft)

Redaktionelle Hinweise

Eine Vorstellung des Gesetzentwurfs finden Sie hier. Der Landtag ist – soweit zum jetzigen Zeitpunkt ersichtlich – der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses gefolgt und hat das Gesetz – von der Einfügung des 01.12.2015 als Datum des Inkrafttretens abgesehen – ohne inhaltliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf beschlossen.

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

 

Ähnliche Beiträge

Kategorie: Bayern, Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kommunales, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung Schlagwörter: 17/7338, Handlungsfelder, Polizei- und Sicherheitsrecht, Versammlungen, Versammlungsrecht, Waffen, Waffenrecht

Neueste redaktionelle (Gast-)Beiträge

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 / Weitere Schlagworte: Angelegenheiten der Fürsorge von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft … Weiterlesen

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 - 2 VR 5.18 / Weitere Schlagworte: Dienstunfähigkeit; gesetzliche Vermutungsregel; Zurruhesetzungsverfahren; behördliche … Weiterlesen

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Urt. v. 30.04.2019 - 22 BV 18.842 / Landesrechtliche Normen: BayBO mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern … Weiterlesen

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer … Weiterlesen

Weitere (Gast-)Beiträge (vgl. auch Kategorie "Blog" im Menü oben)

Gesetzgebung Freistaat Bayern

Bayerischer Landtag: Nächstes Plenum (47.) 13. Mai 2020

BayRVR auf Twitter (@BayRVR)

Meine Tweets

Recherche nach Monaten

Recherche nach Datum

November 2015
M D M D F S S
 1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30  
« Okt   Dez »

Copyright © 2021 · News Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in

Diese Webseite verwendet Cookies und Webanalyse-Tools. Wenn Sie durch dieses Internetangebot surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik „Datenschutz“.OK