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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Feiertagsgesetzes (FTG) eingebracht

17. November 2015 by Klaus Kohnen

Luther_Fotolia_50478188_S_copyright - passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/9083 v. 17.11.2015). Hiernach soll das auf einen Dienstag fallende 500. Reformationsjubiläum am 31.10.2017 einmalig mit einem gesetzlichen Feiertag begangen werden.

In der Folge erhält Art. 1 FTG einen neuen Abs. 2a, der am 01.11.2017 wieder außer Kraft treten soll:

Art. 1 Gesetzliche Feiertage

(1) Gesetzliche Feiertage sind
1. im ganzen Staatsgebiet

Neujahr,
Heilige Drei Könige (Epiphanias),
Karfreitag,
Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
Allerheiligen,
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag,

2. in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung

Mariä Himmelfahrt.

(2) In der Stadt Augsburg ist außerdem der 8. August (Friedensfest) gesetzlicher Feiertag.
(2a) Der Reformationstag am 31. Oktober 2017 ist gesetzlicher Feiertag.
(3) 1Das Landesamt für Statistik stellt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung fest, in welchen Gemeinden entweder mehr katholische oder mehr evangelische Einwohner ihren Wohnsitz hatten. 2Ist danach Mariä Himmelfahrt in einer Gemeinde gesetzlicher Feiertag, so macht die Gemeinde dies ortsüblich bekannt.

Die Gesetzesinitiative geht auf einen Vorschlag der Evangelischen Kirche in Deutschland zurück, das 500. Reformationsjubiläum 2017 zu einem bundesweiten gesetzlichen Feiertag zu machen. Das Feiertagsrecht fällt jedoch gemäß Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, so dass der Bund hier nicht tätig werden kann. So einigten sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder, den Vorschlag der Evangelischen Kirche zu übernehmen und die Feiertagsgesetze in ihren Ländern entsprechend anzupassen. Außer in Bayern wird auch in den anderen Ländern, in denen der Reformationstag nicht bereits ein alljährlicher gesetzlicher Feiertag ist, das Reformationsjubiläum zu einem einmaligen gesetzlichen Feiertag gemacht. Ein alljährlicher gesetzlicher Feiertag ist der Reformationstag in den „neuen“ Ländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung Titel: (c) steschum – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2015111701

Redaktionelle  Hinweise

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

Zu weiteren Änderungen des Feiertagsgesetzes vgl. hier.

 

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