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VG Augsburg: Klage eines Mountainbikers gegen Wegbeschilderungen im Naturpark „Nagelfluhkette“ abgewiesen

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Mit heute bekannt gegebenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage eines Mountainbikers gegen das Landratsamt Oberallgäu mit dem Ziel, mehrere auf Veranlassung der Gemeinde Blaichach am Mittag aufgestellte Schilder beseitigen zu lassen, abgewiesen. Der Mountainbiker sah sich durch die Beschilderung in seinem Grundrecht auf freien Zugang zur Natur beeinträchtigt.

Schild PMSchild IINach Ansicht des Gerichts seien die im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelten Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung bestehender Sperren nicht erfüllt. Es fehle am Vorliegen einer „Sperre“. Die Beschilderung appelliere in erster Linie durch den Hinweis auf mögliche Gefahren bei der Begegnung mit Wanderern bzw. wegen der Schutzbedürftigkeit einer Schutzwaldpflanzung an die Einsicht der Radsportler, diesen Weg nicht zu befahren. Ein ausdrückliches Verbot enthielten die Schilder jedoch nicht. Zwar könne ihnen aufgrund der textlichen Fassung nicht die Tendenz abgesprochen werden, auch zu bezwecken, dass sie Mountainbiker bzw. Downhill-Fahrer wegen des Hinweises auf mögliche Gefährdungssituationen von der Wegbenutzung abhalten würden. Dies reiche aber hier für das Vorliegen einer „Sperre“ im Rechtssinn noch nicht aus.

Gegen das Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 20.11.2015 zum U. v. 17.11.2015, Au 2 K 15.160

Redaktioneller Hinweis: Vgl. auch Art. 141 Abs. 3 BV.