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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf für ein Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) eingebracht

24. November 2015 by Klaus Kohnen

Betreuungsgeld_Fotolia_74542144_S_copyright - passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/9114 v. 24.11.2015), der ein aus elf Artikeln bestehendes Bayerisches Betreuungsgeldgesetz schafft. Das Gesetz ist eine Reaktion auf das Urteil des BVerfG v. 21.07.2015. Das BVerfG hatte entschieden, dass die §§ 4a-4d BEEG nicht mit Art. 72 Abs. 2 GG vereinbar und nichtig sind, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld fehle. Der Bund hatte die §§ 4a-4d BEEG durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes v. 15.02.2013 (BGBl I S. 254) eingeführt; diese sahen seit dem 01.08.2013 für die ab dem 01.08.2012 geborenen Kinder ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro vor. Diese Regelung soll nun – rückwirkend zum 01.01.2015 – im Wesentlichen auf Landesebene fortgeführt werden.

Anspruchsberechtigung (Art. 1 BayBtGG)

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprächen weitgehend den bisherigen Voraussetzungen des Bundesrechts, so die Begründung zum Gesetzentwurf, würden teilweise jedoch auch an Bestimmungen des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) angelehnt.

Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsgeld ist demnach, dass keine nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Zusätzlich wird im Interesse der Gesundheitsprävention die Durchführung der altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung gemäß den Kinder-Richtlinien gefordert (greift den Gedanken des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayLErzGG auf); dies jedoch nicht bei Anspruchsbeginn im Zeitraum zwischen dem 01.01.2015 und dem Inkrafttreten des Gesetzes (das Datum des Inkrafttretens ist insoweit noch vom Landtag zu beschließen).

Die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Jugendämter sollen verpflichtet werden, beim Abschluss eines Betreuungsvertrags die Eltern zu informieren, dass durch die Inanspruchnahme der nach dem BayKiBiG geförderten Kinderbetreuung kein Betreuungsgeld mehr bezogen werden kann (Art. 8a BayBtGG).

Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum (Art. 2 BayBtGG)

Das Bayerische Betreuungsgeld beträgt 150 Euro monatlich für höchstens 22 Lebensmonate. Es kann grundsätzlich ab dem 15. Lebensmonat eines Kindes beansprucht werden.

Art. 3 und 4 BayBtGG regeln das Verhältnis zu anderen Leistungen und das Zusammentreffen von Ansprüchen.

Antrag (Art. 5 BayBtGG)

Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Es wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.

Rechtsweg (Art. 6 BayBtGG)

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 5 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Staatsregierung, Gesetzentwurf für ein Bayerisches Betreuungsgeldgesetz, LT-Drs. 17/9114 v. 24.11.2015

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto: (c) Coloures-pic – Fotolia.com 

Redaktionelle Hinweise

Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).

Zur Entwicklung beim Thema „Betreuungsgeld“ allgemein vgl. hier.

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Kategorie: Bayern, Blog, Familie, Kinder & Jugend, Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: 17/9114, Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG), Betreuungsgeld, Kinderbetreuung

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