Gesetzgebung

StMJ: Abschließende Beratung des Anti-Doping-Gesetzes im Bundesrat

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Bayerns Justizminister Bausback: „Bedeutender Schritt zur strafrechtlichen Dopingbekämpfung! / Allerdings klareres Bekenntnis und mehr Mut gerade im Spitzensport wünschenswert!“

Der Bundesrat berät heute abschließend den Gesetzentwurf für ein Anti-Doping-Gesetz. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hierzu vor der Länderkammer:

Seit nunmehr fast 10 Jahren fordert Bayern ein Anti-Doping-Gesetz! Heute können wir mit Stolz feststellen: Im vorliegenden Gesetzentwurf schlägt ein kräftiges bayerisches Herz. Seine Grundkonzeption und wesentlichen Inhalte gehen entscheidend auf unsere langjährigen Forderungen zurück. Wir machen heute einen bedeutenden Schritt zur strafrechtlichen Dopingbekämpfung!“

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe Bayern noch Verbesserungen am Gesetzentwurf erreichen können:

Auch Sportler, die im Ausland Dopingmittel konsumieren, müssen nunmehr mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie bei uns gedopt an Wettbewerben teilnehmen. Das ist in unserer internationalen Sportwelt ein wichtiger Punkt, denn damit schließen wir mögliche Schlupflöcher“, so Bausback.

Gleichzeitig gehen die Regelungen Bayerns Justizminister an einigen Stellen nicht weit genug – insbesondere fehlten eine uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit für jedermann sowie eine sportspezifische Kronzeugenregelung. Auch im Gesetzgebungsverfahren hätten einzelne Änderungen dazu geführt, dass das neue Gesetz ohne Not wieder einen Teil seiner Effektivität verliere:

Ich hätte mir hier insgesamt mehr Mut und ein klareres Bekenntnis zur Bekämpfung des Dopings gerade im Spitzensport gewünscht!“

So sei nicht nachvollziehbar, warum die Strafbarkeit des versuchten Erwerbs bzw. des versuchten Besitzes von Dopingmitteln im Spitzensport wieder gestrichen worden sei. Auch die nachträglich eingefügte „Tätige-Reue-Vorschrift“ sei im Kampf für die Sauberkeit des Sports das völlig falsche Signal.

Bausback: „Jemand, der – kaum widerlegbar – behauptet, zuvor besessene Dopingmittel entsorgt zu haben, hat nach meiner festen Überzeugung keinesfalls eine ‚goldene Brücke in die Legalität‘ verdient!“

StMJ, Pressemitteilung v. 27.11.2015

Redaktionelle Hinweise

Zu weiteren Meldungen im Kontext dieses Gesetzgebungsverfahrens vgl. hier.

Im Unterschied zum im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf des Bundes für ein Anti-Doping-Gesetz sah der bayerische Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Integrität des Sports (sog. Sportschutzgesetz) neben der Dopingstrafbarkeit auch eine Strafbarkeit von Spielmanipulationen vor (Vorstellung dieses Gesetzentwurfs: hier; Gang und Stand des Verfahrens: hier).