Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016 – Beschlussempfehlung mit Bericht

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Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2016) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/9328 v. 03.12.2015). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen.

Hiernach soll u.a. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 FAG neu gefasst werden (Änderungen durch den Gesetzentwurf fett markiert bzw. durchgestrichen; die Änderungen der Beschlussempfehlung sind darüber hinaus blau markiert bzw. gefettet und durchgestrichen):

3Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese
1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden, und
2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden;, maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird. und
3. zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern bestimmt sind.
3. zum Ausgleich von Kosten für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, ausländische unbegleitete Minderjährige und bei der Kinderbetreuung bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 03 vereinnahmte Betrag.

Darüber hinaus sieht die Beschlussempfehlung folgende – blau markierte – Änderung bei Art. 10b Abs. 1 FAG vor:

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG), soweit sie nicht durch Finanzhilfen des Bundes gedeckt werden, insgesamt zur Hälfte zu tragen (Kommunalanteil). 2Satz 1 gilt auch für die Kofinanzierung des Landes zu den Kosten der Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, für die Fördermittel aus dem Strukturfonds gewährt werden.

Eine weitere Änderungsempfehlung betrifft die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002). Hier soll § 11 Abs. 1 einen neuen Satz 2 erhalten (der alte Satz 2 wird Satz 3):

§ 11 Kommunalanteil nach Art. 10b FAG
(1) 1Der Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 2 FAG) eines Jahres wird die Hälfte der für die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes veranschlagten Haushaltsmittel zugrunde gelegt. 2In die Berechnung der Krankenhausumlage einbezogen wird die Hälfte der für Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen veranschlagten Haushaltsmittel, soweit sie nicht durch Fördermittel aus dem Strukturfonds gedeckt werden. 3Die Krankenhausumlage erhöht oder vermindert sich um das Ergebnis der Abrechnung des Kommunalanteils nach Abs. 3.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF)