Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Beschl. v. 07.12.2015 – 19 ZB 14.2293
Leitsatz:
9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG fordert ein Aufbringen des Beitrags zur Rentenversicherung durch den Ausländer. Beiträge, die bis zum Jahr 2010 während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II von der Arbeitsverwaltung erbracht wurden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.