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BVerwG: Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei außerdienstlichen Untreuehandlungen eines Polizeibeamten

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Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG 2 C 50.13 – Urteil vom 10.12.2015 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen.
  1. Außerdienstliche Straftaten von Polizeibeamten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, können angesichts der Variationsbreite möglicher Verfehlungen keiner bestimmten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Aufgrund des Amtsbezugs solcher Straftaten ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet.
  1. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies dem Schweregehalt des vom Beamten begangenen Dienstvergehens entspricht. Für diese Einordnung kann indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden; maßgeblich sind ferner die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße, die Umstände der Tatbegehung sowie Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten, bei Vermögensdelikten außerdem der angerichtete Gesamtschaden.