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BVerwG: Rechtswidrigkeit der „Südumfliegung“ am Flughafen Frankfurt Main wieder offen

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel zur „Südumfliegung“ am Flughafen Frankfurt Main aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Abflugstrecken (Flugrouten) von den Start- und Landebahnen Center und Süd des Flughafens Frankfurt Main, auf denen bei Westbetrieb startende Flugzeuge mit Zielen im Norden und Nordwesten zunächst nach Süden geführt werden. Die Kläger, eine Stadt und sieben Gemeinden in Hessen bzw. Rheinland-Pfalz sowie fünf Privatpersonen, haben beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestlegung erstritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat beanstandet, dass die Flugrouten auf die Bewältigung von 126 Flugbewegungen je Stunde ausgerichtet seien, obwohl aus technischen Gründen nur maximal 96 bis 98 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden könnten. In dieser Fehleinschätzung des Bedarfs liege ein Abwägungsfehler, den die Kläger rügen könnten, weil mit den ausgewählten Flugrouten eine sichere und flüssige Abwicklung von 126 stündlichen Flugbewegungen nicht erreichbar sei und es deshalb an einem sachlichen Grund für die mit der Festlegung der gewählten Flugstrecken verbundene Lärmbelastung der Kläger fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Nach seiner Ansicht ist die Festlegung der Flugverfahren nur rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wenn sich zur Bewältigung von bis zu 98 Flugbewegungen je Stunde unter Lärmschutzgesichtspunkten eine andere, die Kläger nicht oder weniger belastende Flugroute als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein. Ob es eine solche Route gibt, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.

BVerwG, Pressemitteilung v. 10.12.2015 zum U. v. 10.12.2015, 4 C 15.14