Gesetzgebung

JMBl (10/2015): Begründung zur Mieterschutzverordnung (MiSchuV) bekannt gemacht

©pixelkorn - stock.adobe.com

Am 17.11.2015 wurde die Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung – MiSchuV) v. 10.11.2015 verkündet. Sie tritt am 01.01.2016 in Kraft und ersetzt die Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV), die mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft tritt.

Die Mieterschutzverordnung bestimmt die Städte und Gemeinden in Bayern, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinn von §§ 556d, 558 oder 577a BGB besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt mithin die sogenannte Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen, die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen bzw. eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum.

Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze gelten in 137 Städten und Gemeinden; die verlängerte Kündigungssperrfrist in 133 Städten und Gemeinden. Die Liste der Städte und Gemeinden, in denen die vorgenannten Mieterschutzinstrumente zur Anwendung kommen, findet sich in der Anlage zur MiSchuV (PDF, 715 KB).

Die Mieterschutzverordnung ist gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB zu begründen, soweit sie Festsetzungen zur sogenannten Mietpreisbremse enthält. Die Begründung wurde nunmehr im JMBl bekannt gemacht (JMBl 10/2015, S. 117).

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Für weitere Informationen zur MiSchuV vgl. hier