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BMJV: Bundestag beschließt Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

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Der Bundestag beschließt heute in 2./3. Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte.

Hierzu erklärt Bundesminister Heiko Maas:

Mit dem Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte schaffen wir ein modernes, zukunftsgerichtetes anwaltliches Berufsrecht und sichern die Einheit der deutschen Anwaltschaft. Angestellte Juristen, die fachlich unabhängig und weisungsfrei in einem Unternehmen tätig sind, können künftig als Syndikusanwalt zugelassen werden. Sie werden damit den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt. Mit dem Gesetzentwurf schaffen wir Rechtssicherheit für die rund 40 000 Syndikusanwälte in Deutschland.“

Hintergrund

Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 3. April 2014 entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Hierdurch wurde die bis dahin geübte Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund beendet.

Mit dem Gesetzentwurf soll daher die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich geregelt werden. In einem Unternehmen tätige Syndikusanwälte werden unter bestimmten Voraussetzungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt, unterliegen jedoch bestimmten Einschränkungen. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikus-anwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden. Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.

BMJV, Pressemitteilung v. 17.12.2015