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BayVGH: Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs – Wohnsitz der Halterin

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Sachgebiet: Verkehrsrecht / Urteil vom 22.12.2015 – 11 B 15.1350 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

Weder das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr noch die Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel enthalten Regelungen, in welchem Staat ein Fahrzeug zuzulassen ist. Ein Unionsbürger muss daher ein von ihm genutztes Kraftfahrzeug grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland zulassen, wenn es nicht nur vorübergehend eingeführt wird, sondern dort einen regelmäßigen Standort begründet hat und damit nicht unter die Ausnahme des § 20 FZV fällt.