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EuGH: Das griechische Recht verstößt gegen das Recht der Union, weil Ärzte 24 Stunden oder länger in Folge arbeiten können

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Griechenland hat die Wochenarbeitszeit nicht auf höchstens 48 Stunden begrenzt und weder eine tägliche Mindestruhezeit noch eine Ausgleichsruhezeit eingeführt

Nach der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung[1] darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht über 48 Stunden hinausgehen, und jedem Arbeitnehmer stehen pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu.

Zehn Verbände griechischer Ärzte reichten Beschwerde bei der Kommission ein. Die (angestellten oder in Ausbildung befindlichen) Ärzte waren, so die Verbände, nach den nationalen Rechtsvorschriften gezwungen, im Durchschnitt 60 bis 93 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie waren auch verpflichtet, regelmäßig bis zu 32 Stunden in Folge an ihrem Arbeitsplatz zu arbeiten, ohne dass ihnen tägliche oder wöchentliche Mindestruhezeiten oder gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt wurden.

Die Kommission hat daher vor dem Gerichtshof eine Klage wegen Vertragsverletzung gegen Griechenland erhoben. Sie macht geltend, dass Griechenland gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, indem es keine Wochenarbeitszeit von höchstens 48 Stunden vorgesehen und/oder angewandt hat und indem es weder tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten noch eine Ausgleichsruhezeit, die sich unmittelbar an die auszugleichende Arbeitszeit anschließt, eingeführt hat.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag gibt der Gerichtshof der Vertragsverletzungsklage der Kommission statt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit der Ärzte eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union darstellt, die jedem Arbeitnehmer als zur Gewährleistung des Schutzes seiner Gesundheit und seiner Sicherheit bestimmte Mindestvorschrift zugute kommen muss. Die Richtlinie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten, eine Höchstgrenze von 48 Stunden für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden vorzusehen. Im vorliegenden Fall kommen die aktiven Bereitschaftszeiten sowie die Rufbereitschaftszeiten, die tatsächlich im Krankenhaus verbracht werden, um medizinische Dienstleistungen zu erbringen, zu den 35 Stunden der normalen Arbeitswoche hinzu. Denn auch wenn die griechischen Rechtsvorschriften formal Höchstgrenzen für die Wochenarbeitszeit enthalten, sehen sie zugleich vor, dass Ärzte mehrere Rufbereitschaftsdienste pro Monat ableisten müssen, was zur Folge hat, dass sich ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz verlängert, wenn sie ins Krankenhaus gerufen werden, um medizinische Leistungen zu erbringen. Ferner ermächtigen sie dazu, Mehrarbeitszeit in Form von Bereitschaften aufzuerlegen, ohne insoweit eine Höchstgrenze festzulegen.

Damit ermöglichen die griechischen Rechtsvorschriften eine Wochenarbeitszeit, die die Grenze von 48 Stunden überschreitet, ohne dass irgendeine eindeutige Bestimmung sicherstellen würde, dass die von Ärzten im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsstunden nicht zu einer solchen Überschreitung führen.

Zur täglichen Ruhezeit stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die Arbeitszeiten gestatten, die 24 Stunden in Folge andauern können, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Nach den griechischen Rechtsvorschriften kann es, wenn sich an einen normalen Dienst unmittelbar eine Bereitschaft anschließt, vorkommen, dass ein Arzt über 24 Stunden hinaus in Folge und sogar bis zu 32 Stunden arbeitet, und zwar dann, wenn unmittelbar nach der Bereitschaft ein neuer normaler Dienst beginnt. Dass Ruhezeiten nur zu „anderen Zeiten“ gewährt werden, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der verlängerten Arbeitszeit aufweisen, berücksichtigt nicht in geeigneter Weise die Notwendigkeit, die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer einzuhalten, die die Grundlage der Unionsregelung über die Arbeitszeitgestaltung bilden. Indem sie vorsehen, dass die Ruhezeit von 24 Stunden, die Ärzten nach jeder aktiven Bereitschaft zu gewähren ist, bis um eine Woche nach dem Tag des Bereitschaftsdienstes verschoben werden kann, stehen die griechischen Rechtsvorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung.

EuGH, Pressemitteilung v. 23.12.2015 zum U. v. 23.12.2015, Rs. C-180/14 (Kommission / Griechenland)

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[1] Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).