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GVBl (17/2015): Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG) verkündet

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Das Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (Bayerisches E-Government-Gesetz – BayEGovG) v. 22.12.2015 wurde am 29.12.2015 verkündet (GVBl S. 458). Der Landtag hat das Gesetz mit Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Staatsregierung beschlossen.

Das Gesetz sieht u.a. die Normierung eines allgemeinen Auskunftsrechts gegenüber den Behörden vor (neuer Art. 36 BayDSG). Die Regelung in Art. 36 schaffe im Interesse der stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in Vorgänge der öffentlichen Verwaltung Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen allgemeiner Auskunftsrechte gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Wegen der besonderen Bedeutung von Auskunftsrechten für datenschutzrechtliche Belange wird der allgemeine Auskunftsanspruch im BayDSG verankert. Die Kontrolle des ordnungsgemäßen Vollzugs des Art. 36 obliegt damit zugleich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz (vgl. Art. 30 BayDSG).

Darüber hinaus hat der Landtag verschiedene In- bzw. Außerkrafttretens-Zeitpunkte bestimmt: Das BayEGovG tritt am 30.12.2015 in Kraft (für einige Vorschriften gelten spätere Inkrafttretens-Zeitpunkte). Die Datenschutzverordnung tritt mit Ablauf des 29.12.2015 außer Kraft, die Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung am 31.03.2016, die Experimentierklausel des Art. 10 Abs. 1, derzufolge die Staatsregierung zur Einführung und Fortentwicklung elektronischer Verwaltungsinfrastrukturen durch  Rechtsverordnung Abweichungen von bestimmten Vorschriften vorsehen kann, am 30.12.2019.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).