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EGMR: Rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters zulässig angesichts seiner psychischen Krankheit und Behandlung in einer geeigneten Einrichtung

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In seinem heute verkündeten Kammerurteil[1] im Verfahren Bergmann gegen Deutschland (Beschwerdenummer 23279/14) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und keine Verletzung von Artikel 7 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

Der Fall betraf die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung, die rückwirkend über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war.

In diesem Fall untersuchte der Gerichtshof zum ersten Mal, inwieweit die Unterbringung eines verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung nach der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland (red. Hinweis: Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v. 11.12.2012, BGBl. I S. 2425) mit der Konvention vereinbar ist. Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB) waren in Folge des Leiturteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts verabschiedet worden, das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.

Der Gerichtshof gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) zulässig war. Insbesondere berücksichtigte der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte befunden hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine sexuelle Devianz, auf, die sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch eine Therapie erfordere. Seit seiner Unterbringung in einer neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte stand ihm ein für einen psychisch kranken Patienten geeignetes Therapieangebot zur Verfügung. Zudem war seine Sicherungsverwahrung nicht willkürlich, da die Gerichte festgestellt hatten, dass von ihm trotz seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.

Ferner schlussfolgerte der Gerichtshof, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine psychische Krankheit zu behandeln, und mit dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde – dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 zu gelten hat.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Karl-Heinz Bergmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren und derzeit in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf untergebracht. Nach zahlreichen Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im April 1986 wegen zweifachen Mordversuchs, in einem Fall in Verbindung mit versuchter Vergewaltigung, und zweifacher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Zugleich ordnete das Gericht seine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Unter Berufung auf zwei medizinische Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass er infolge einer sexuellen Devianz und Persönlichkeitsstörung einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten habe und ein hohes Risiko bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung unter Alkoholeinfluss weitere Gewaltstraftaten begehen würde.

Nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe wurde Herr Bergmann im Juni 2001 in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Nachdem die Dauer von zehn Jahren erreicht war, ordneten die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte in regelmäßigen Abständen ihre Fortdauer an. Während zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die zulässige Höchstdauer bei zehn Jahren lag, konnte die Dauer der Unterbringung einer verurteilten Person in der Sicherungsverwahrung nach der Änderung des StGB von 1998 für eine unbegrenzte Zeit verlängert werden.

Seit Juni 2013 ist Herr Bergmann in einer neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte, einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf („die Einrichtung in Rosdorf“), untergebracht, wo Sicherungsverwahrte in Einzelappartements wohnen und umfassende Möglichkeiten therapeutischer Behandlung angeboten werden. Das Konzept der Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde entwickelt, um dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen der Sicherungsverwahrung und den Vollzugsbedingungen einer normalen Freiheitsstrafe zu genügen, gemäß einem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.

Im Juli 2013 ordnete das Landgericht Lüneburg erneut die Fortdauer der Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen dafür gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung erfüllt seien. So leide er an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes – das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor festgestellt hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung konventionswidrig war – und es bestehe ein hohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwere sexuell motivierte Straftaten begehen würde.

Die Berufung Herrn Bergmanns gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2 BvR 2182/13).

Nach seinem von der Einrichtung in Rosdorf erstellten persönlichen Vollzugsplan begann Herr Bergmann dort zunächst, an verschiedenen Arten von Gruppensitzungen für Sicherungsverwahrte und an Gesprächen mit einem Psychologen teilzunehmen. Später gab er seine Teilnahme daran aber auf und nahm seit August 2014 an keiner therapeutischen Behandlungsmaßnahme mehr teil. Eine ihm empfohlene Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten lehnte er außerdem mehrfach ab. Im April 2014 und Januar 2015 ordneten die Gerichte erneut die Fortdauer seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) rügte Herr Bergmann seine durch gerichtlichen Beschluss rückwirkend verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Er machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) geltend.

Die Beschwerde wurde am 18. März 2014 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt.

Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

  • Ganna Yudkivska (Ukraine), Präsidentin,
  • Angelika Nußberger (Deutschland),
  • Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan),
  • Faris Vehabović (Bosnien und Herzegowina),
  • Yonko Grozev (Bulgarien),
  • Síofra O’Leary (Irland),
  • Carlo Ranzoni (Liechtenstein), Richter

und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 5

Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass Herr Bergmann über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung 1986 zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Der Gerichtshof bezog sich auf seine Schlussfolgerungen in einem früheren Fall, M. gegen Deutschland[2], und befand, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nicht mehr als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) gerechtfertigt werden konnte.

Hinsichtlich der Frage, ob seine Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) zulässig war, nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die deutschen Gerichte befunden hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine sexuelle Devianz, auf, die sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch eine Therapie erfordere. Zudem waren die deutschen Gerichte der Auffassung, es bestehe ein hohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste sexuell motivierte Straftaten begehen würde, ähnlich wie diejenigen wegen der er verurteilt worden war. Der Gerichtshof stimmte daher mit den deutschen Gerichten überein, dass die Art oder die Schwere der psychischen Störung Herrn Bergmanns die Freiheitsentziehung rechtfertigte. Folglich war er ein „psychisch Kranker“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e).

Zudem bemerkte der Gerichtshof, dass Herr Bergmann während des in diesem Fall in Frage stehenden Zeitraums, nämlich nach dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom Juli 2013, in der neu errichteten Einrichtung in Rosdorf untergebracht gewesen war. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Herrn Bergmann seit seiner Unterbringung dort ein angemessenes Therapieangebot in einer für einen psychisch kranken Patienten geeigneten Einrichtung zur Verfügung stand.

Die Einrichtung in Rosdorf war errichtet worden, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 sowie der in Folge dieses Urteils beschlossenen neuen Gesetzgebung (red. Hinweis: Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v. 11.12.2012, BGBl. I S. 2425) nachzukommen, die vorschreibt, dass Sicherungsverwahrte in Einrichtungen untergebracht werden müssen, die ihnen eine individuelle und intensive Betreuung bieten und wo ihre Teilnahme an einer psychiatrischen oder anderen Form der Behandlung gefördert wird, die darauf abzielt, die von ihnen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu reduzieren. Insbesondere gehört zum Personal der Einrichtung, in der bis zu 45 Personen untergebracht werden können, ein Psychiater, fünf Psychologen sowie fünf Sozialarbeiter, so dass die Behörden in der Lage sind, sich der psychischen Störung Herrn Bergmanns angemessen zu widmen. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände mehrerer Justizvollzugsanstalten in Deutschland errichtet worden waren, und begrüßte die umfassenden Maßnahmen, die die Behörden getroffen hatten, um die Sicherungsverwahrung den Erfordernissen des Grundrechts auf Freiheit anzupassen.

Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nicht willkürlich war; sie war folglich eine “rechtmäßige” und “auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise” vorgenommene Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 § 1. Insbesondere bemerkte der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte sich mit der Frage befasst hatten, ob von Herrn Bergmann angesichts seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausging. Unter Berücksichtigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hatten sie befunden, dass sich seine sexuelle Devianz trotz seines Alters noch nicht deutlich verringert habe.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) zulässig war. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.

Artikel 7

Ebenso wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren M. gegen Deutschland, in dem der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 7 festgestellt hatte, war die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert worden, nach einem Gesetz, das erst verabschiedet wurde, nachdem er seine Taten begangen hatte. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme im Fall Herrn Bergmanns mit Artikel 7 im Einklang stand, musste der Gerichtshof prüfen, ob seine Sicherungsverwahrung angesichts der erheblichen Änderungen in der Gesetzgebung und in der praktischen Umsetzung der Maßnahme weiterhin eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 darstellte.

Der Gerichtshof bemerkte, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nach seiner Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet worden war und die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte, die der Strafjustiz angehörten, über ihre Umsetzung entschieden hatten. In dieser Hinsicht unterschied sich seine Situation nicht von derjenigen, die im Fall M. gegen Deutschland oder in anderen ähnlichen Fällen in Frage stand.

Allerdings war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Änderungen am Wesen der Sicherungsverwahrung in Folge der Gesetzesänderungen in Deutschland für Personen, die wie Herr Bergmann als psychisch kranke Patienten untergebracht waren, grundlegend waren. Es war von besonderer Bedeutung, dass gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner geänderten Fassung eine neue, zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein musste, damit die Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert werden konnte; so musste festgestellt werden, dass die betroffene Person an einer psychischen Störung leide. Die individuelle und verstärkte medizinische und therapeutische Betreuung, die psychisch kranken Patienten nun zur Verfügung stand, stellte, wie der Fall Herrn Bergmanns zeigte, eine erhebliche Änderung am Wesen der Maßnahme dar.

Unter diesen Umständen kam dem von der geänderten Gesetzgebung verfolgten präventiven Zweck außerdem eine entscheidende Bedeutung zu. Die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns konnte nur wegen der von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehenden Gefahr verlängert werden. Diese psychische Störung war keine Bedingung für die ursprüngliche Entscheidung des zuständigen Gerichts gewesen, seine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es handelte sich also um ein neues, zusätzliches Element, unabhängig von der anfänglich verhängten Sanktion.

Der Gerichtshof bemerkte, dass es für die Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zu Haftstrafen, keine Mindestdauer gibt. Stattdessen hängt die Dauer der Maßnahme wesentlich von der Mitarbeit der betroffenen Person ab. Zwar versetzt die gesetzliche Neuregelung eine Person in einer Situation wie die Herrn Bergmanns in eine bessere Lage als zuvor; seine Freilassung hängt aber weiterhin von der gerichtlichen Feststellung ab, dass eine Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei. Die Sicherungsverwahrung bleibt eine der schwerwiegendsten Sanktionen, die nach dem StGB verhängt werden können.

Angesichts dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung nach der Neuregelung in Deutschland in der Regel weiter eine „Strafe“ darstellt. Allerdings kam er zu dem Schluss, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine psychische Störung zu behandeln, und mit dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde – dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 § 1 zu qualifizieren ist. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 7 vor. 

Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.

EGMR, Pressemitteilung v. 07.01.2016 zu dem Urteil im Verfahren Bergmann v. Deutschland (Beschwerdenummer 23279/14)

Redaktioneller Hinweis: Zur Recherche vgl. auch das Dossier „Unterbringung – Sicherungsverwahrung – Maßregelvollzug“.

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[1] Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig. Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.

[2] M. gegen Deutschland (19359/04) Kammerurteil vom 17. Dezember 2009