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BayVGH: „Bayern-Ei“ darf vorbehaltlich weiterer Untersuchungen wieder Eier in den Verkehr bringen

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Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) angeordnet, dass die behördliche Untersagung gegenüber der Fa. Bayern Ei GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Bayern-Ei), Eier aus ihrer Farm in Niederharthausen als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, bis zu einer Entscheidung über die hiergegen gerichtete Klage nicht zu vollziehen ist, wenn das Unternehmen die in dem Beschluss angeordnete Auflage für ein Inverkehrbringen seiner Eier erfüllt. Der BayVGH hat damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. September 2015 abgeändert.

Nach der Anordnung des Gerichts darf die Fa. Bayern Ei ihre Eier erst dann wieder als Lebensmittel in den Verkehr bringen, wenn sie eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufgrund dreier unmittelbar aufeinanderfolgender Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt des Landratsamts Straubing-Bogen mit einem negativen Salmonellenbefund vorlegen kann. Die Auflage soll eine Sicherung für die Salmonellenfreiheit vor der Vermarktung der Eier beim Neustart des Betriebs sein.

Nach Auffassung des Gerichts ist die behördliche Untersagung maßgeblich auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen den früheren Geschäftsführer und die Befürchtung gegründet, dass mit dessen Geschäftsführung keine Gewähr für ein Inverkehrbringen nur sicherer Lebensmittel gegeben sei. Aktuell bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit mehr, dass die vormals bestehenden Missstände weiterhin von Seiten der Fa. Bayern Ei oder von einzelnen Bediensteten des Antragsgegners betrieben oder auch nur geduldet würden. Ebenso wie der Antragsgegner habe auch das besagte Unternehmen gravierende personelle Maßnahmen durchgeführt. An der Zuverlässigkeit des nunmehrigen Geschäftsführers bestünden keine Bedenken. Darüber hinaus seien das gesamte Führungspersonal und auch die Belegschaft gekündigt worden. Der Antragsgegner habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass das neue Personal, etwa aufgrund faktischer Unternehmensbeherrschung durch den früheren Geschäftsführer aus dem Gefängnis heraus oder durch weitere Kollaboration mit Bediensteten des Antragsgegners die früheren Zustände in der Eierproduktion in Niederharthausen wieder aufleben lasse.

Ein weiteres Eilrechtsverfahren, das einen anderen Betrieb der Fa. Bayern Ei betrifft, ist weiterhin beim BayVGH anhängig.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 12.01.2016 zum B. v. 12.01.2016, 20 CS 15.2147