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BGH: Zum Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH V ZB 178/14 – Beschluss vom 14.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der erforderliche Hinweis auf die Folge einer Verletzung der Pflichten nach § 50 Abs. 4 AufenthG einem Betroffenen, der Deutsch nicht beherrscht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt wird, die er beherrscht.