Gesetzgebung

GVBl (01/2016): Bekanntmachung 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (18. RÄndStV)

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Achtzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) v. 21.12.2015 wurde im GVBl (01/2016) bekannt gemacht (GVBl S. 2). Er tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Der 18. RÄndStV betrifft die Verbreitung regionalisierter Werbung in bundesweit ausgestrahlten Programmen und konstituiert ein grundsätzliches Verbot selbiger, allerdings mit einer Länder-Öffnungsklausel. Diese gestattet den Ländern, regionalisierte Werbung in bundesweit ausgestrahlten Programmen für ihren Hoheitsbereich zuzulassen und sie – unter Beachtung der Rundfunkfreiheit – von Bedingungen, z.B. der Verbreitung redaktioneller regionaler Inhalte, abhängig zu machen.

Die Regelung stellt eine Reaktion auf ein Urteil des BVerwG vom 17.12.2014 dar. Das BVerwG hatte entschieden, dass „Pro Sieben” regionalisierte Werbespots senden darf. Juristisch ging es dabei um die Frage, ob die Werbung Bestandteil des Programms ist (mit der Folge, dass keine regionalen Werbespots gesendet werden dürfen, da die Lizenz zur Veranstaltung des Fernsehprogramms nur die Veranstaltung eines bundesweiten Programms erfasst – so das VG Berlin) oder aber ob Gegenstand des rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses nur die redaktionellen Programminhalte sind, nicht aber die Werbung (mit der Folge, dass die regionale Differenzierung möglich ist, da der Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots enthält – so das BVerwG).

Detailliertere Informationen zum 18. RÄndStV finden Sie hier. Der Bayerische Landtag hatte dem Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung am 08.12.2015 entsprochen.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).