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BVerwG: Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

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Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes (Verwaltungsprozessrecht) / BVerwG 2 B 34.14 – Beschluss vom 25.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Der Verfahrensmangel der vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers wird nur dann in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargetan wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war.
  1. Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information gelassene Gericht an einem erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 ZPO. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Wiedereröffnung der in Abwesenheit des Verfahrensbeteiligten zu Ende geführten mündlichen Verhandlung.
  1. Ein Gehörsverstoß ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn im Rahmen einer umfangreichen Beschwerdebegründung (hier: 97 Seiten) Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (hier: im Umfang von insgesamt 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinkopiert und mit dem bloßen Hinweis in Bezug genommen werden, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht „nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen“. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer solchen Beschwerdebegründung dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 – 9 B 362.95 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20 S. 5).