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BVerfG: Vorratsdatenspeicherung – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

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Mit heute bekannt gewordenem Beschluss v. 12.01.2016 (1 BvQ 55/15) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einstimmig abgelehnt.

Der Antrag war darauf gerichtet, dass

113b des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218), bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden darf, hilfsweise dass § 113c des Telekommunikationsgesetzes, eingefügt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218), bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden darf.

Zur Begründung führte das BVerfG (lediglich) aus:

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis

Zu polizeilichen Ermittlungsmethoden (auch außerhalb der Vorratsdatenspeicherung) vgl. das „Dossier: Polizei, Sicherheit und Ordnung – Rechtsrahmen/ Handlungsfelder/ Ermittlungsmethoden“.