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Staatsregierung: Antrag auf Zustimmung zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RÄndStV) eingebracht

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Rundfunk_Fotolia_79547974_S_copyright - passMit Schreiben v. 26.01.2016 hat die Staatsregierung um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) gebeten (LT-Drs. 17/9700 v. 26.01.2016). Der 19. RÄndStV sieht insbesondere Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vor, daneben auch Änderungen des ZDF-Staatsvertrages (ZDF-StV) und des Deutschlandradio-Staatsvertrages (DLR-StV).

1. Änderungen des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)

a) Kooperation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten / Umsatzsteuerfreiheit

Es ist ein neuer § 11 Abs. 3 RStV vorgesehen:

(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

Diese Kooperationen entsprechen langjähriger Praxis. Mit der Neuregelung werde verdeutlicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen der Erfüllung ihres Auftrages hoheitlich tätig werden, so die Begründung zum Antrag. 

Die Norm ist auch im Kontext der Umsatzsteuerfreiheit zu sehen: Nach einer jüngst vom Deutschen Bundestag beschlossenen Neuregelung des § 2b Abs. 3 UStG (BGBl. I 2015, S. 1833, 1843) liegen größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Für die Annahme der Umsatzsteuerfreiheit setzt dies insbesondere voraus, dass die Kooperationsleistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen.

b) Reform der Fernsehspartenprogrammstruktur von ARD und ZDF / Jugendangebot

Zugunsten eines onlinebasierten Jugendangebots entfallen die Fernsehspartenprogramme „ZDFkulturkanal“ und „EinsPlus“.

Hinsichtlich des Jugendangebots fassten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer Jahreskonferenz vom 15. bis 17. Oktober 2014 den Beschluss „Jugendangebot und Spartenkanäle ARD/ZDF“. Sie beschlossen, ARD und ZDF mit einem gemeinsamen Jugendangebot im Onlinebereich zu beauftragen. Im Rahmen der Entscheidung über die Beauftragung haben ARD und ZDF eine finanzielle Selbstverpflichtung abgegeben, die Aufwendungen für das Jugendangebot auf 45 Mio. € jährlich zu begrenzen.

Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in einer Anlage zum Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig.

c) Geschäftsberichte

Es wird folgender neuer § 11e Abs. 3 RStV eingefügt:

(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen.

Da in den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios über alle Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten sei, gehöre zu diesen Berichten auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen; dies stelle § 11e Abs. 3 nunmehr ausdrücklich klar, so die Begründung zum Zustimmungsantrag. Die Berichte sollen hiernach quantifizierte und detaillierte Informationen über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten enthalten.

d) Berichterstattung der Landesrechungshöfe

Mit einem neuen § 14a RStV wird die Berichterstattung der Landesrechnungshöfe in Rundfunkangelegenheiten einheitlich geregelt. Es werden zwei Verfahrensschritte (1. Schritt: Sätze 1 und 2; zweiter Schritt: Sätze 3 und 4) geregelt.

Es wird folgender neuer § 14a RStV eingefügt:

§ 14a Berichterstattung der Rechnungshöfe

Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

Hinsichtlich der KEF sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme vorgesehen, da dies im Rahmen ihrer Aufgabenstellung entbehrlich sei, so die Antragsbegründung (so auch bisher § 14 Abs. 4 RStV). Den Aufsichtsgremien der jeweiligen Rundfunkanstalt werde ebenfalls keine gesonderte Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, da insoweit eine Einbeziehung in die Stellungnahme des Intendanten möglich und im Interesse eines konzentrierten Verfahrens zweckmäßig sei. Der Landesrechnungshof soll laut Antragsbegründung die Frist zur Stellungnahme so bemessen, dass die zuständigen Gremien dem Intendanten ihre Position mitteilen können.

2. Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV)

Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der im Zuge des 15. RÄndStV mit seinen wesentlichen Bestimmungen zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, wurde das Finanzierungssystem für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch Aufgabe der geräteabhängigen Rundfunkgebühr und die Veranlagung mit dem neuen Rundfunkbeitrag nach Raumeinheiten im privaten Bereich und durch die Veranlagung nach Betriebsstätten, Beschäftigten und Kfz im nicht privaten Bereich auf eine neue Grundlage gestellt.

Die Ergebnisse einer Evaluierung hätten das neue System sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die festgestellten wirtschaftlichen Auswirkungen im Wesentlichen bestätigt, so die Antragsbegründung. Die mit dem 19. RÄndStV vorgenommenen Änderungen beschränkten sich daher vornehmlich auf kleinere Nachjustierungen.

Ziel sei dabei insbesondere, das Verfahren einfacher zu gestalten und das datenschutzrechtliche Niveau im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag anzuheben. Zudem werden Betriebsstätten mit zahlreichen Teilzeitbeschäftigten sowie gemeinnützige Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen entlastet. Darüber hinaus werde mit der Verankerung eines nochmaligen Meldedatenabgleichs die notwendige Datengrundlage geschaffen, auf der über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung auch langfristiger Beitragsgerechtigkeit entschieden werden kann.

a) Beitragsverpflichtung

So soll z.B. § 3 RBStV wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 3 Wohnung

(1) […]

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,

2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,

3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,

4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,

3. 5. Patientenzimmer in Krankenhäusern,

4. 6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und

5. 7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.

§ 5 RBStV soll wie im Wesentlichen wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht-privaten Bereich

(1)-(2) […]

(3) 1Für jede Betriebsstätte folgender Einrichtungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist:

1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,

2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches),

3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und Durchwandererheime,

4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen,

5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und

6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz.

2Damit ist auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten. 2Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. 3Die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen nachzuweisen.

(4)-(5) […]

§ 6 RBStV soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 6 Betriebsstätte, Beschäftigte

(1)-(3) […]

(4) Beschäftigte sind alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden. Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.

b) Meldedatenabgleich

§ 14 RStV soll hiernach insbesondere einen neuen Abs. 9a erhalten:

§ 14 Übergangsbestimmungen

(1)-(9) […]

(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Meldedatenabgleichs wurde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sowie durch mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt.

3. Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)

Die Änderungen dienen laut Antragsbegründung dazu, das System des Jugendmedienschutzes an die Entwicklungen der Medienkonvergenz und das damit einhergehende veränderte Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen anzupassen.

a) Alterskennzeichnung

Die Novellierung übernimmt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes („ab 6 Jahren“, „ab 12 Jahren“, „ab 16 Jahren“ und „ab 18 Jahren“) auch für Rundfunk und Telemedien. Dies schaffe die Grundlage für einheitliche, alle elektronischen Medien umfassende Alterskennzeichnungen, so die Begründung zum Antrag. Die Möglichkeiten von Anbietern entwicklungsbeeinträchtigender Angebote, die jugendschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, blieben unverändert. Hierzu gehöre die Option, dass der Anbieter sein Angebot freiwillig mit einem Alterskennzeichen versieht, das von einem geeigneten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Die Alterskennzeichnung von Angeboten könne durch den Anbieter selbst oder durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bzw. mit Hilfe eines von dieser angebotenen Selbstklassifizierungssystems erfolgen. Neben der freiwilligen Alterskennzeichnung habe der Anbieter unverändert weitere Möglichkeiten, seiner Schutzpflicht in Bezug auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nachzukommen, zu denen andere technische Mittel oder Zeitbeschränkungen gehörten.

Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen und von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt worden sind, sind für inhaltsgleiche oder im Wesentlichen inhaltsgleiche Trägermedien von den obersten Landesjugendbehörden zu übernehmen. Eine erneute Prüfung nach dem Jugendschutzgesetz erfolge dann regelmäßig nicht mehr, so die Antragsbegründung. Das gelte allerdings nicht für die Fälle, in denen eine Kennzeichnung unterbleibe, weil nach Einschätzung der zuständigen obersten Landesjugendbehörde das fragliche Träger- oder Telemedium geeignet sei, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. § 14 Abs. 3 und 4 und § 18 des Jugendschutzgesetzes blieben insoweit unberührt.

b) Jugendschutzprogramme

Die Anforderungen an Jugendschutzprogramme werden präzisiert. Hierbei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die staatsvertraglichen Anforderungen hinreichend entwicklungsoffen sein müssen, um die Programme an den jeweiligen technischen Stand anpassen zu können. Konkretisiert werden können diese Anforderungen durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Erziehungsberechtigte können zum Schutz ihrer Kinder vor nicht altersgerechten Angeboten ein solches Jugendschutzprogramm installieren und aktivieren. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag setze in diesem Zusammenhang auf nutzerautonome – von Erziehungsberechtigten einzusetzende – Lösungen, die die Antragsbegründung.

Dabei soll die Beurteilung eines Jugendschutzprogrammes durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages erfolgen. Die Selbstkontrolleinrichtung bekommt damit die Funktion einer Zertifizierungsstelle, die zu beurteilen hat, inwieweit das ihr vorgelegte Programm den Vorgaben dieses Staatsvertrages entspricht. Dieser Akt der Selbstregulierung unterliegt der Aufsicht durch die KJM. Ihr obliegt es, zu prüfen, ob die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle bei der Anerkennung von Jugendschutzprogrammen die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten hat.

c) Finanzierung von jugendschutz.net

Durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 JMStV vorgenommene Streichung der Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ wird die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ auf eine dauerhafte Finanzierungsgrundlage gestellt.

d) Beweislastumkehr zugunsten journalistischer Berichterstattung

§ 5 Abs. 6 JMStV soll folgende Fassung erhalten (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1)-(5) […]

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

Entsprechende Angebote sind somit ohne Einschränkung möglich, es sei denn die Aufsichtsbehörde legt dar, dass für die nicht jugendgerechte Form der Darstellung oder Berichterstattung kein berechtigtes Interesse besteht.

e) Protokollerklärung der Länder 

Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages:

In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln. 

Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung zum Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), LT-Drs. 17/9700 v. 26.01.2016 (PDF, Vorgangsmappe des Landtags)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) sheelamohanachandran – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2016012601

Redaktionelle Hinweise: Zum aktuellen Stand und Gang des Verfahrens vgl. hier. Zu weiteren Rundfunkänderungsstaatsverträgen vgl. hier.