Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) eingebracht

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Schule_Fotolia_84115122_S_copyright - passDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/9699 v. 26.01.2016). Zentraler Gegenstand ist die Einführung objektiver Zulassungsbeschränkungen für den Vorbereitungsdienst (neuer Art. 5a BayLBG). Daneben sind kleinere Anpassungen zur Umsetzung des Inklusionsgedankens für das Lehramt an Grundschulen und an Mittelschulen sowie hinsichtlich der Umgestaltung der Hauptschule zur Mittelschule vorgesehen.

Objektive Zulassungsbeschränkung – neuer Art. 5a BayLBG

In einem neuen Art. 5a BayLBG sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst geregelt werden. Zur Regelung der Einzelheiten enthält das Gesetz eine Verordnungsermächtigung zugunsten des StMBW (Abs. 7).

Bisher existiert keine solche Zulassungsbeschränkung, so dass hohe Absolventenzahlen unter den Lehramtsstudierenden automatisch zu einem starken Bewerberandrang zunächst beim Vorbereitungsdienst und dann bei der Einstellung in den Staatsdienst führen. Dabei zeigen sich laut Gesetzentwurf jedoch große Unterschiede zwischen den Lehrämtern und innerhalb der Lehrämter zwischen bestimmten Fächerkombinationen. Angespannt sei die Lage derzeit vor allem noch beim Lehramt an Gymnasien, insbesondere in den geisteswissenschaftlichen und sprachlichen Fächern. Die dort mit der Ausbildung im Vorbereitungsdienst beauftragten Personen seien mittlerweile an ihre Grenzen gestoßen.

Dem könne mit einer verstärkten Beratung von am Lehramtsstudium Interessierten wie auch von Lehramtsstudierenden nur begrenzt entgegengewirkt werden. Für den Fall, dass innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums derartige Maßnahmen nicht greifen, soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, durch Ausbildungs- und Fach- bzw. Fachkombinationshöchstzahlen Zulassungsbeschränkungen einzuführen.

Hierbei handelt es sich um sog. objektive Zulassungsschranken, an deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 12 GG (Freiheit der Berufswahl) strenge Anforderungen gestellt werden (Wesentlichkeitstheorie). Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Sowohl bei der Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten als auch der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel rechtfertigten überragend wichtige Gemeinschaftsgüter – vor allem die Funktionsfähigkeit der Schulen bzw. das Budgetrecht des Parlaments – dem Grunde nach Zulassungsbeschränkungen, so der Gesetzentwurf.

Für den Fall der Einführung einer solchen Beschränkung gelten laut Gesetzentwurf folgende Grundsätze: Ein dauerhafter Ausschluss von Bewerbern von der Referendarausbildung, die alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 12 GG, Art. 101 BV) ebenso unzulässig wie die Einführung einer nur am voraussichtlichen Bedarf an Lehrkräften orientierten Gesamtzulassungsquote für alle Lehrämter oder eine „Landeskinderregelung“ im Sinne einer bevorzugten Zulassung zum Vorbereitungsdienst von Absolventen der Ersten Lehramtsprüfung in Bayern (Art. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG). Mit einer Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst könne der Bewerberstrom demnach quasi kanalisiert werden. Zulassungsbeschränkungen seien aber kein Mittel, um kurzfristig Einfluss auf die Einstellungssituation zu nehmen. Die Ausbildungskapazität müsse so bemessen sein, dass sie für die Bewerber keine dauerhafte Zulassungsbeschränkung darstellten. Für aktuell nicht zugelassene Bewerber sei daher ein Wartelistenverfahren einzuführen.

Der neue Art. 5a BayLBG hat folgenden Wortlaut:

Art. 5a Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze kann für jedes Lehramt nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahlen).

(2) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können Höchstzahlen für die Ausbildungsplätze in den einzelnen Fächern (Fachhöchstzahlen) oder, soweit die Ausbildung in einem Lehramt nach Fächerverbindungen erfolgt, für die Ausbildungsplätze in einzelnen Fächerverbindungen (Fachkombinationshöchstzahlen) festgelegt werden. 2Sie werden unter Beachtung einer geordneten Ausbildung an Seminaren und Ausbildungsschulen, der personellen, fachlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung und unter Berücksichtigung der Fächer mit besonderem Bedarf so bemessen, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft werden.

(3) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber eine festgesetzte Ausbildungs-, Fach- oder Fachkombinationshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach den Abs. 4 und 5 durchzuführen.

(4) 1Ein Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, solange in seinem Lehramt und seinem Fach bzw. seiner Fachkombination die Zahl der Ausbildungsplätze noch nicht erschöpft ist. 2Für Bewerber, die nicht nach Satz 1 zugelassen werden können, werden Wartelisten geführt. 3Es ist ein Nachrückverfahren einzurichten.

(5) 1Von der Gesamtzahl der in einem Lehramt, einem Fach oder einer Fachkombination zu vergebenden Ausbildungsplätze werden bis zu 5% zugunsten von Bewerbern vergeben, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Von der danach noch verbleibenden Zahl an Ausbildungsplätzen werden vergeben

1. 70 % nach der fachlichen Qualifikation und

2. 30 % nach der Wartezeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung verstrichen ist.

3Sind alle Bewerber der Warteliste berücksichtigt, ist die Quote für Wartelistenbewerber (Satz 2 Nr. 2) aber noch nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Plätze nach Qualifikation (Satz 2 Nr. 1) vergeben.

(6) 1Bewerber, die seit mindestens drei Jahren auf der Warteliste geführt und auch zum nächsten Termin weder nach Abs. 5 Satz 1 noch nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 zugelassen werden, können unabhängig von den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst übernommen werden. 2Die nach Satz 1 angenommenen Bewerber werden auf die Quoten nach Abs. 5 Satz 2 angerechnet.

(7) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Auswahlverfahren nach den Abs. 3 bis 5, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Festlegung näherer Kriterien zur Bemessung der fachlichen Qualifikation und Wartezeit, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern, zu Härtefallgesichtspunkten und zum Nachrückverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(8) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die einen Vorbereitungsdienst vor Beginn des Schuljahres 2019/20 antreten, finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.

Umsetzung des Inklusionsgedankens – Änderungen in Art. 14 und 15 BayLBG

Zur breiten Umsetzung des Inklusionsgedankens auch in der Lehrerbildung wird, wie bei den anderen Lehrämtern (vgl. dazu Art. 16 Nr. 1, Art. 17 Nr. 1, Art. 18 Nr. 1 BayLBG) bereits vorgesehen, auch für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen die Möglichkeit der Erweiterung des Lehramtsstudiums mit dem Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation geschaffen.

Umgestaltung der Hauptschule zur Mittelschule – Anpassung von Art. 25 BayLBG

Der Art. 27 a.F. wird Art. 25 mit neuer Überschrift und einem neuen Abs. 1 (die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3):

Art. 27 Lehramtsbefähigungen nach bisherigem Recht

Art. 25 Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht

(1) 1Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. 2Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.

(2)-(3) […]

Hierdurch wird laut Gesetzentwurf insbesondere der Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen über die noch bestehenden Studiengänge für das bisherige Lehramt an Hauptschulen rechtssystematisch abgesichert.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), LT-Drs. 17/9699 v. 26.01.2016 

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelbild: (c) arborpulchra – Fotolia.com

Redaktioneller Hinweis: Zum aktuellen Stand bzw. Gang des Verfahrens: vgl. hier (inkl. redaktioneller Beiträge und ggfls. Stellungnahmen) bzw. hier (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).