• Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Für Autor/innen
  • Register

Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

Das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung im Freistaat Bayern

  • Gesetzgebung
    • Bayern
    • Bund (Positionen des Freistaats)
    • Europa (Positionen des Freistaats)
  • Verwaltung
  • Rechtsprechung
    • Europa (EuGH, EGMR)
    • Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG)
    • BayVerfGH
    • BayVGH & VG
    • Sonstige
  • Rechtsentwicklung
    • Abgabenrecht
    • Ausländer-/ Asylrecht
    • Bau/ Boden/ Planung
    • Hochschulrecht
    • Kommunalrecht
    • Öffentlicher Dienst
    • Parlaments-/ Wahl-/ Parteienrecht
    • Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht
      • Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst
      • Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel
      • Lotterierecht
      • Personenordnungs-/ Datenschutzrecht
      • Polizei-/ Sicherheitsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Wohnrecht (inkl. Wohngeldrecht)
    • Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht
    • Schulrecht
    • Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht
    • Staats-/ Verfassungsrecht
    • Straßen- und Wegerecht
    • Umweltrecht
      • Abfallbeseitigungsrecht
      • Immissionsschutzrecht
      • Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz
      • Wasserrecht
    • Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Im Fokus
    • Bauen/ Wohnen/ Verkehr
    • Bildung/ Forschung/ Kultur
      • Kultur/ Kirche/ Religion
      • Schulen
      • Universitäten/ Hochschulen
    • Justiz/ Rechtspflege
    • Kardinalthemen
      • Demografie/ Integration
      • Familie, Kinder & Jugend
      • Finanzen/ Abgaben/ Steuern
      • Gesundheit/ Soziales
      • Klima/ Natur/ Umwelt
    • Kommunales
    • Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr
    • Personalien
    • Polizei/ Sicherheit/ Ordnung
    • Presse/ Rundfunk/ Medien
  • Blog
    • Landesanwaltschaft
    • Gesetzgebung
    • Rechtsprechung
    • Rezensionen
    • Varia
  • In eigener Sache

BVerwG: Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

28. Januar 2016 by Klaus Kohnen

Bei der Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) stehen der Witwe für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe alle Beweismittel zur Verfügung. Es sind nicht nur „äußere, objektiv erkennbare“, sondern auch „innere, subjektive“ Umstände – insbesondere die Motive der Ehegatten bei der Heirat – von Bedeutung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Nach § 19 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhält die Witwe eines Lebenszeit- oder Ruhestandsbeamten Witwengeld. Das gilt allerdings u.a. dann nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, „es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.“ Nach § 28 BeamtVG gilt Entsprechendes für den Witwer einer Beamtin.

Die Klägerin und ihr späterer Ehemann – ein Beamter auf Lebenszeit – lebten seit 2004 in eheähnlicher Gemeinschaft, hatten sich verlobt und nach drei Jahren Hochzeitsvorbereitungen getroffen, die Heirat dann aber zurückgestellt. Im Herbst 2010 wurde bei dem Beamten eine lebensbedrohliche Krankheit diagnostiziert, auf deren Behandlung er zunächst gut ansprach. Im Januar 2011 heirateten die Klägerin und der Beamte. Bei einer nachfolgenden Behandlung im Februar 2011 trat eine Komplikation auf, an der der Beamte im März 2011 verstarb.

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwengeld ist beim Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil nach dem äußeren Gesamtbild der Heirat die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden habe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht durch objektiv erkennbare, äußere Umstände – auf die es allein ankomme – widerlegt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Der Hinterbliebene trägt die Beweislast für einen anderen Zweck der Heirat als den der Versorgung. Deshalb müssen ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen. Es ist Aufgabe der Versorgungsbehörden und ggfs. danach der Gerichte zu prüfen, ob der Vortrag hierzu schlüssig und glaubhaft ist. Im Falle der Heirat (erst) in Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten kann ein „besonderer Umstand“, der die Annahme einer Versorgungsabsicht widerlegen kann, darin liegen, dass der Heiratsentschluss schon vor der Erkrankung gefasst worden war, die Heirat aber aus wirklichkeitsnahen Gründen aufgeschoben, der Heiratsentschluss jedoch nicht aufgegeben wurde.

Da die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um den Zweck der Heirat im vorliegenden Fall zu beurteilen, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 28.01.2016 zum U. v. 28.01.2016, 2 C 21.14

Vorinstanzen:

  • OVG Koblenz 10 A 10773/12.OVG – Urteil vom 20. Februar 2013
  • VG Trier 1 K 1053/11.TR – Urteil vom 29. November 2011

Ähnliche Beiträge

Kategorie: Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG), Familie, Kinder & Jugend, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Öffentlicher Dienst, Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Staats-/ Verfassungsrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen öD 1 BesVersBeih, Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), BVerwG 2 C 21.14, Grundgesetz (GG)

Neueste redaktionelle (Gast-)Beiträge

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 / Weitere Schlagworte: Angelegenheiten der Fürsorge von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft … Weiterlesen

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 - 2 VR 5.18 / Weitere Schlagworte: Dienstunfähigkeit; gesetzliche Vermutungsregel; Zurruhesetzungsverfahren; behördliche … Weiterlesen

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Urt. v. 30.04.2019 - 22 BV 18.842 / Landesrechtliche Normen: BayBO mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern … Weiterlesen

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer … Weiterlesen

Weitere (Gast-)Beiträge (vgl. auch Kategorie "Blog" im Menü oben)

Gesetzgebung Freistaat Bayern

Bayerischer Landtag: Nächstes Plenum (47.) 13. Mai 2020

BayRVR auf Twitter (@BayRVR)

Meine Tweets

Recherche nach Monaten

Recherche nach Datum

Januar 2016
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
« Dez   Feb »

Copyright © 2021 · News Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in

Diese Webseite verwendet Cookies und Webanalyse-Tools. Wenn Sie durch dieses Internetangebot surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik „Datenschutz“.OK