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EuG: Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen der Umstrukturierung gewährt hat, mit dem Unionsrecht vereinbare staatliche Beihilfe

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Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen ihrer Umstrukturierung hinsichtlich der Kreditlinien der BayernLB zugunsten der Hypo Group Alpe Adria gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellt, die jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Es weist daher die von Österreich gegen die Beschlüsse der Kommission erhobene Klage ab.

Mit Beschlüssen vom 25. Juli 2012[1] und vom 5. Februar 2013[2] genehmigte die Kommission die Umstrukturierung der Bayerischen Landesbank (BayernLB). Sie stellte fest, dass bestimmte Maßnahmen[3] des Freistaats Bayern und Deutschlands zugunsten der BayernLB[4] sowie eine dieser deutschen Geschäftsbank von Österreich gewährte Finanzierungsgarantie in Höhe von 2,638 Mrd. Euro staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrecht darstellten, die aber unter Berücksichtigung der Zusagen Deutschlands und vorbehaltlich der von der Kommission verhängten Auflagen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

Österreich hat gegen diese Beschlüsse Nichtigkeitsklage erhoben, soweit sie die Finanzierungsgarantie von 2,638 Mrd. Euro betreffen. Österreich habe niemals die Absicht gehabt, der BayernLB eine Beihilfe zu gewähren. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt. Sollte es sich tatsächlich um eine staatliche Beihilfe handeln, müsse sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage ab.

Das Gericht weist darauf hin, dass die BayernLB 67,08 % der Anteile der österreichischen Finanzgruppe Hypo Group Alpe Adria (HGAA)[5] bis zu deren Notverstaatlichung Ende 2009 hielt. Im Dezember 2009 verstaatlichte Österreich die HGAA, damit angesichts der prekären finanziellen Situation dieser Bank Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Kontext wurden die HGAA-Anteile von den Aktionären zum symbolischen Preis von einem Euro pro Aktionär zu 100 % auf die Republik Österreich übertragen. Im Rahmen des zwischen Österreich und der BayernLB geschlossenen Kaufvertrags verpflichtete sich die BayernLB, dass ihre bestehenden Kreditlinien zur konzerninternen Finanzierung in Höhe von 2,6 Mrd. Euro zugunsten der HGAA bis Ende 2013 auf den Konten der HGAA verbleiben. Aufgrund dieser Tatsache erhielt die BayernLB von Österreich eine Garantie über die Rückzahlung dieser Finanzierung, so dass sie das Risiko, dem sie im Fall einer (künftigen) Zahlungsunfähigkeit der HGAA ausgesetzt wäre, reduzierte.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass dieser Vorteil eine staatliche Beihilfe für die BayernLB darstellte und diese mit ihrer Umstrukturierungsmitteilung[6] und demzufolge mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass die Klage beim Handelsgericht Wien, die den Erwerb der HGAA durch die BayernLB im Jahr 2007 betrifft, keinen Einfluss auf die Frage hat, ob die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstellt.

EuG, Pressemitteilung v. 28.01.2016 zum Urteil in der Rechtssache T-427/12 (Österreich / Kommission)

Redaktioneller Hinweis: Die „Schlagzeile“ wurde redaktionell formuliert. Zu Meldungen im Kontext „BayernLB“ vgl. hier.

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[1] Beschluss C(2012) 5062 final vom 25. Juli 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28487 (C 16/2009, ex N 254/2009) der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zugunsten der BayernLB. Vgl. auch die Pressemitteilung der Kommission IP/12/847 vom 25. Juli 2012.

[2] Beschluss (EU) 2015/657 vom 5. Februar 2013 über die staatliche Beihilfe Deutschlands und Österreichs zugunsten der [BayernLB] (Sache SA.28487) (C 16/2009 ex N 254/2009) (ABl. 2015, L 109, S. 1), der in deutscher Sprache abgefasst war und mit dem der in englischer Sprache abgefasste Beschluss vom 25. Juli 2012 aufgehoben wird.

[3] Und zwar die vom Freistaat Bayern gewährte Rekapitalisierung in Höhe von 10 Mrd. Euro und Risikoabschirmung in Höhe von 4,8 Mrd. Euro, die von Deutschland gewährten Haftungsgarantien in Höhe von 15 Mrd. Euro und die Übertragung von Kapital des Freistaats Bayern in der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt auf die BayernLB.

[4] Aktionäre der BayernLB sind – mittelbar über die BayernLB Holding AG – der Freistaat Bayern mit ca. 94 % und der Sparkassenverband Bayern mit ca. 6 %.

[5] Die Konzerndachgesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, hat ihren Sitz in Klagenfurt (Österreich). Die Banktätigkeiten der HGAA setzen sich u. a. aus Darlehen, Zahlungsdienstleistungen, Dokumentationen über Exportkredite und Depots, aber auch aus dem Verkauf von Investmentprodukten und Portfolioverwaltungsleistungen zusammen. Die HGAA übt ihre Tätigkeiten in der Region der Adriatischen Alpen aus.

[6] Die Konzerndachgesellschaft, die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, hat ihren Sitz in Klagenfurt (Österreich). Die Banktätigkeiten der HGAA setzen sich u. a. aus Darlehen, Zahlungsdienstleistungen, Dokumentationen über Exportkredite und Depots, aber auch aus dem Verkauf von Investmentprodukten und Portfolioverwaltungsleistungen zusammen. Die HGAA übt ihre Tätigkeiten in der Region der Adriatischen Alpen aus.