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BayLSG: Untauglichkeit allgemeiner Ausführungen zur Bewertung einer Angelegenheit als „schwierig“

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Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BayLSG L 15 SF 386/13 E – Beschluss vom 29.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

1. Maßgeblich für die Bewertung einer Angelegenheit als schwierig bzw. aufwändig ist, wenn vom Rechtsanwalt zu bestimmten Problemkreisen des Verfahrens vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese auf den individuellen Fall zugeschnitten sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt. Eine Nichtberücksichtigung kommt dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. die Rechtsprechung des Senats vom 10.3.2015 – L 15 RF 5/15).

Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank Bayern.Recht ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, z.B. in der Nummerierung der Leitsätze).