Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht) / BayVGH 10 CE 15.764 – Beschluss vom 29.01.2016 / Leitsatzentscheidung
Leitsatz:
1. In Fällen einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der für erledigt erklärten Hauptsache.
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