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BayVGH: Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

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Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht (Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht) / BayVGH 10 CE 15.764 – Beschluss vom 29.01.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsatz:

1. In Fällen einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert nach dem Wert der für erledigt erklärten Hauptsache.

Redaktioneller Hinweis: Leitsätze werden so übernommen, wie sie zum Redaktionsschluss in der Datenbank Bayern.Recht ausgewiesen wurden (ggfls. auch mit Unstimmigkeiten, z.B. in der Nummerierung der Leitsätze).