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BVerwG: Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung

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Sachgebiet: VerkPBGStraßen- und Wegerecht (Verfahrens- und Prozessrecht) / BVerwG 9 A 1.15 – Urteil vom 10.02.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

  1. Löst eine Straßenplanung Konflikte mit dem Bergbau aus, gilt gemäß § 124 Abs. 1 BBergG ein Optimierungsgebot zu Gunsten der Belange des Gewinnungsbetriebs. Erst wenn sich der Konflikt mit dieser Abwägungsdirektive nicht auflösen lässt hat der Betrieb der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzlich Vorrang vor der Gewinnung von Bodenschätzen.
  2. Soweit die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 124 Abs. 3 BBergG vorgeht, besteht kein Entschädigungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums. Das gilt auch dann, wenn die Gewinnung von Bodenschätzen im gesamten Abbaufeld gänzlich unterbleiben muss (wie BGH, Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 30/10 – BGHZ 189, 231).
  3. Die Erheblichkeit eines Abwägungsmangels (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG) kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2015 – 1 BvR 685/12).