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BVerwG: Planfeststellung der Ortsumgehung Naumburg fehlerhaft

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für den Bau der Ortsumgehung Naumburg für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um einen ca. 5 km langen Abschnitt der Umgehungsstraße Bad Kösen-Naumburg-Wethau im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 87. Der hier umstrittene Trassenkorridor verläuft südlich der Stadt Naumburg. Er beginnt östlich der B 88 und endet in einem Bereich zwischen den Ortsteilen Weichau und Wethau mit Anschluss an die vorhandene B 87alt.

Die Klägerin, ein Abbau- und Gewinnungsbetrieb, ist Inhaberin des Bergwerkseigentums an einer Tonlagerstätte, die durch die geplante Ortsumgehung durchschnitten wird. Sie hatte schon während des Planungsverfahrens u.a. geltend gemacht, in diesem Falle sei ein Tonabbau auf den verbleibenden Teilflächen wirtschaftlich nicht mehr möglich. Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hatte dies zum Anlass genommen, vier Trassenvarianten zu prüfen, sich nach Abwägung verschiedener Belange jedoch für eine Trasse entschieden, die das Abbaugebiet der Klägerin – wenn auch im Randbereich – in voller Länge durchschneidet.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete diese Abwägung als fehlerhaft, weil darin die gesetzlich besonders geschützten Belange der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das Bundesberggesetz schreibt vor, öffentliche Verkehrsanlagen so zu planen, dass deren Betrieb und die Gewinnung von Bodenschätzen einander so wenig wie möglich beeinträchtigen. Nur dann, wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, geht der Straßenbau der Gewinnung von Bodenschätzen grundsätzlich vor. Diesen gesetzlichen Vorgaben genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Beklagte hat das Ausmaß der Betroffenheit der Klägerin nicht ausreichend ermittelt. Sie hat deren Bergwerkseigentum bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Trassenalternativen nur als einen von zahlreichen Belangen berücksichtigt, ohne ihm das bergrechtlich gebotene besondere Gewicht beizumessen.

Das Landesverwaltungsamt hat nun die Möglichkeit, den festgestellten Mangel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

BVerwG, Pressemitteilung v. 10.02.2016 zum U. v. 10.02.2016, 9 A 1.15