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VG Augsburg: Widerruf der Nutzungsüberlassung für den geplanten Neujahrsempfang der AfD nicht rechtmäßig

12. Februar 2016 by Klaus Kohnen

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Eilantrag zweier Stadträte der „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen die von der Stadt Augsburg widerrufene Nutzungsgenehmigung und die damit verbundene Untersagungsverfügung stattgegeben.

Die Stadt Augsburg hat am 16. Dezember 2015 zwei AfD-Stadträten die Genehmigung für die Nutzung des „Oberen Fletzes“ zur Durchführung eines Neujahrsempfangs erteilt. Dieser soll heute Abend im Augsburger Rathaus stattfinden. Frau Dr. Petry ist als Rednerin angekündigt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hat die Stadt Augsburg die Nutzungsüberlassung aufgrund der jüngsten Äußerungen der AfD-Vorstandsmitglieder Frau Dr. Petry und Frau Storch mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Nach Auffassung des Gerichts dürften nach summarischer Prüfung die für den Widerruf und die Untersagungsverfügung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn aufgrund nachträglicher Änderung der maßgeblichen Tatsachen die Genehmigung nunmehr zu versagen wäre. Die von der Stadt Augsburg herangezogenen, politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Äußerungen von Frau Dr. Petry und Frau Storch verstießen nicht gegen die Benutzungsordnung. Diese sei verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, des Verbots der Diskriminierung politischer Anschauungen und der Parteienfreiheit auszulegen. Demgemäß könne aufgrund von Aussagen, die nicht offensichtlich einen Straftatbestand erfüllten oder zu Straftaten aufrufen würden, die Nutzung nicht untersagt werden. Die Veranstaltung stehe auch im Einklang mit der kulturellen und kulturhistorischen Bedeutung des Rathauses. Es sei als öffentlicher Ort ein Beispiel für Toleranz und gegenseitigen Respekt, der es gebiete, allen gewählten Stadtratsmitgliedern dieselben Rechte zur Abhaltung einer Veranstaltung einzuräumen.

Gegen den Beschluss – Au 7 S 16.200 – kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Frau Dr. Petry gegen das von der Stadt Augsburg ausgesprochene Hausverbot ist bereits mit Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2016 entsprochen worden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 12.02.2016 zum B. v. 12.02.2016, Au 7 S 16.200 (xxx)

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