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StMJ: Bund übernimmt 1:1 bayerische Vorschläge zur Änderung des „Stalking-Paragrafen“

15. Februar 2016 by Klaus Kohnen

Justizminister Bausback: „Für effektiven Opferschutz längst überfällig! / Großer Erfolg bayerischer Rechtspolitik! / Bei Strafbewehrung Opferschutz konsequent zu Ende denken!“

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute seinen Gesetzentwurf zur Reform des Stalking-Paragrafens veröffentlicht. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

Der Entwurf war für effektiven Opferschutz längst überfällig und ist ein großer Erfolg bayerischer Rechtspolitik! Er übernimmt 1:1 die Vorschläge, die ich schon im Mai 2014 und – gemeinsam mit Hessen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern – im März 2015 im Bundesrat vorgestellt hatte [red. Hinweis: vgl. hier]. Das hätten wir ohne politische Scheuklappen wesentlich früher haben können!“

Für die Strafbarkeit wegen Stalkings wird es künftig ausreichen, wenn das Verhalten des Täters geeignet ist, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen. Anders als nach geltendem Recht kommt es künftig nicht mehr darauf an, dass diese schlimme Folge bereits tatsächlich eingetreten ist. Außerdem können Stalkingopfer nicht mehr auf den sogenannten „Privatklageweg“ verwiesen werden.

Bausback: „Endlich ist auch beim Bund angekommen: Jedem, der andere stalkt, muss das scharfe Schwert des Strafrechts drohen – und zwar unabhängig davon, ob sich das Opfer mutig gegen den Stalker stellt und seine Lebensgestaltung beibehält oder nicht! Und: Stalking ist ein gravierendes Delikt. Das Opfer darf nie darauf angewiesen sein, den Strafanspruch selbst durchsetzen und deshalb wieder in Kontakt zum Täter treten zu müssen.“

Bayerns Justizminister bewertet den Vorschlag, wonach künftig auch Verstöße gegen Verpflichtungen aus gerichtlich bestätigten Vergleichen in Gewaltschutzsachen strafrechtlich geahndet werden können, grundsätzlich positiv. Der Opferschutz müsse jedoch auch bei der Strafbewehrung konsequent zu Ende gedacht werden.

Bislang droht bei einem Verstoß gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen maximal ein Jahr Freiheitsstrafe. Das ist das völlig falsche Signal an die Täter und rückt Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen in den Bereich einer Bagatelle. Hier brauchen unsere Staatsanwaltschaften und Gerichte – auch und gerade für einen noch effektiveren Opferschutz – angemessene Sanktionsmöglichkeiten! Ich fordere sowohl für Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen als auch für Verstöße gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche in Gewaltschutzsachen einen deutlich höheren Strafrahmen – mindestens Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe!“, so Bausback abschließend.

StMJ, Pressemitteilung v. 15.02.2016

Redaktioneller Hinweis: Zur Entwicklung im Kontext „Stalking“ vgl. die einschlägigen Meldungen.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB), Strafrecht/Strafprozessrecht

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