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BGH: Der Haftgrund der Fluchtgefahr war auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie weiter anzuwenden

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Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH V ZB 23/15 – Beschluss vom 18.02.2016 / Leitsatzentscheidung

Leitsätze:

1. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung war auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2011 weiter anzuwenden.

2a. Verfahrensfehler bei der Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen verletzen § 420 FamFG und damit Art. 104 Abs. 1 GG nur, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen betreffen.

2b. Die Grundlagen der Anhörung sind nicht schon betroffen, wenn dem Betroffenen eine Kopie des Haftantrags oder von dessen Übersetzung nicht ausgehändigt wird, sondern erst, wenn der Anhörung ein unzulässiger oder ein unvollständiger Haftantrag zugrunde liegt, oder wenn der zulässige Haftantrag bei der Anhörung nicht zumindest in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die der Betroffene beherrscht.